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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 09/2021 vom 18.12.2021, Seite 5
  • geändert durch die 1. Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2022 vom 21.05.2022, Seite 2

Erster Abschnitt
Stadtverordnetenversammlung

§ 1
Stadtverordnete
(§ 31 Abs. 1 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordneten haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vor der Sitzung den Sitzungsdienst zu benachrichtigen. Dieser wiederum informiert den Vorsitzenden. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen und der Sitzungsdienst hierüber zu informieren.


§ 2
Einberufung der Stadtverordnetenversammlung
(§ 34 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung beruft die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 Kalendertage vor dem Sitzungstag in digitaler Form durch das Ratsinformationssystem zugehen (regelmäßige Ladungsfrist).

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Drucksachen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Drucksachen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.

(3) In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 3 Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. 

(4) Sollte ein begründeter Antrag auf Teilnahme per Video gemäß § 34 Absatz 1 a BbgKVerf gestellt werden, ist dieser am Vortag der Sitzung bis spätestens 12.00 Uhr beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu stellen und nachrichtlich dem Sitzungsdienst bekannt zu geben. Andernfalls kann die Teilnahme per Video aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden.

 

§ 3
Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung
(§ 35 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung setzt die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest. Durch Mitunterzeichnung bestätigt der Bürgermeister seine Kenntnisnahme.

In die Tagesordnung sind die Drucksachen aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 14. Kalendertages vor dem Tag der Sitzung

a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl

der Stadtverordneten oder

b) einer Fraktion oder

c) vom Bürgermeister

dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, nachrichtlich dem Sitzungsdienst, benannt wurden. Die Benennung soll schriftlich erfolgen. Schriftstücke von Fraktionen sind ausschließlich durch den/die Fraktionsvorsitzenden oder in Vertretung (i.V.) durch dessen/deren Stellvertreter zu unterzeichnen.

(2) Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Aufnahme in die Tagesordnung von dringenden Angelegenheiten, deren Behandlung nicht bis zur darauffolgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, mittels schriftlich begründetem Tagesordnungsänderungsantrag zu beantragen.


§ 4
Zuhörer
(§ 36 BbgKVerf)

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.


§ 5
Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

(1) Die nach der Hauptsatzung und der Einwohnerbeteiligungssatzung der Stadt Prenzlau durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind.

(2) Beschließt die Stadtverordnetenversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.


§ 6
Sitzungsablauf
(§ 37 Abs. 1 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Im Falle seiner Verhinderung treten seine Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als Erster oder Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung sowie Feststellen der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
b) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle
Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten ordentlichen Sitzung,
c) Einwohnerfragestunde,
d) Bestätigung der Tagesordnung,
e) Behandlung der weiteren Tagesordnungspunkte der Sitzung,
f) Mitteilungen des Bürgermeisters
g) Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,
h) Schließen der Sitzung

(3) Im Anschluss an die öffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird eine nicht öffentliche Sitzung nach Maßgabe des Absatzes 2 unter Ausschluss des Buchstabe c) durchgeführt.


§ 7
Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung
(§ 34 Abs. 5 BbgKVerf)

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnungspunkte

a) durch Abstimmung abschließen,

b) verweisen oder

c) ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Abstimmung geht dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Vor Beschluss des Antrags ist die noch anstehende Rednerliste vom Vorsitzenden zu verlesen. Wird dem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen sowie den Fraktionen, die sich zur Sache noch nicht geäußert haben, bei Bedarf noch Rederecht einzuräumen. Das Recht nach § 8 Abs. 6 Satz 2 gilt dann nicht.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.


§ 8
Redeordnung

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.

(4) Dem Bürgermeister ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Beigeordneten haben aktives Teilnahmerecht.

(5) Der Einbringer einer Drucksache hat das Recht, zuerst zur Beratung zu sprechen, um die Drucksache in die Sitzung einzubringen. Auf seinen Wunsch ist ihm am Ende der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(6) Der Vorsitzende muss, wenn er sich an der Beratung zur Sache beteiligen oder eine Drucksache einbringen will, den Vorsitz während des betreffenden Tagesordnungspunktes abgeben. Das gilt nicht für formelle Hinweise und Erläuterungen.

(7) Der Redner darf nur die zur Beratung anstehende Angelegenheit erörtern. Er kann höchstens zweimal zum gleichen Tagesordnungspunkt sprechen. Außerhalb der Redeordnung kann er konkrete Nachfragen zu seinem Redebeitrag beantworten.

(8) Die allgemeine Redezeit beträgt 5 Minuten. Die Regelung gilt nicht

- für Einbringer von Drucksachen, wenn die Angelegenheit dies erfordert,

- für grundsätzliche Stellungnahmen zum Entwurf des Haushaltes und Beschlussvorlagen mit Satzungscharakter.

(9) Vom Redner verlesene Schriftsätze sollen zur Anfertigung der Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.


§ 9
Persönliche Erklärungen

(1) Jeder Stadtverordnete hat das Recht zur Abgabe von persönlichen Erklärungen

- zur Richtigstellung eigener Ausführungen,

- zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person,

- zur Erklärung seines Abstimmungsverhaltens.

Die Redezeit soll 3 Minuten nicht überschreiten.

(2) Persönliche Erklärungen müssen unmittelbar zum Gegenstand oder unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden.

(3) Die Absicht zur Abgabe einer persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Tagesordnung steht, ist dem Vorsitzenden vor Sitzungsbeginn anzuzeigen und von diesem in den Ablauf einzuordnen.


§ 10
Sitzungsleitung
(§ 37 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.

(4) Ist ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.


§ 11
Drucksachen

(1) Drucksachen sind:

- Beschlussvorlagen

- Beratungsvorlagen

- Mitteilungsvorlagen

- Anträge, Anträge zur Drucksache, Tagesordnungsanträge

- Anfragen

(2) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen mit einem Beschlussvorschlag. Beratungsvorlagen sind Sachverhaltsdarstellungen, zu denen vom Bürgermeister die Auffassungen der Fraktionen eingeholt werden. Mitteilungsvorlagen dienen ausschließlich der Information über einen Sachverhalt. Die Sachverhaltsdarstellungen können auch in separaten Schriftstücken erfolgen, die als Anlage zur Drucksache deren Bestandteil werden.

Aus Beratungs- und Mitteilungsvorlagen hergeleitete Anträge zur Beschlussfassung sind in der darauffolgenden Sitzung zu behandeln.

(3) Drucksachen sind grundsätzlich mindestens 7 Kalendertage vor den Sitzungen den Stadtverordneten zuzuleiten.


§ 12
Anträge zu Drucksachen
(§ 30 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Jeder Stadtverordnete hat das Recht, Anträge zu einem schon feststehenden Tagesordnungspunkt zu stellen und diese zu begründen. Sie sind schriftlich zu stellen, müssen das Datum sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.

(2) Soll mit einem Antrag ein Beschlussvorschlag abgeändert werden, muss dieser Antrag einen konkreten Änderungsvorschlag enthalten. Anträge zur Änderung von Haushaltsansätzen müssen bei der Veranschlagung von Mehrausgaben einen Deckungsvorschlag enthalten.

(3) Der Antragsteller hat vor der Beschlussfassung über den Antrag jederzeit das Recht, diesen zu korrigieren, zu ändern, zurückzuziehen oder zurückzustellen.


§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und haben Vorrang vor allen Wortmeldungen und anderen Anträgen. Sie sind durch Heben beider Hände anzuzeigen und bedürfen keiner Begründung. Der inhaltliche Bezug zur Geschäftsordnung ist anzugeben.

(2) Die Ausführungen des Antragstellers dürfen sich nur auf die Art der Behandlung des zur Beratung anstehenden Gegenstandes beziehen. Ansonsten ist ihm durch den Vorsitzenden das Wort zu entziehen.

(3) Vor Abstimmung kann ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag gehört werden.

(4) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, so darf er zum gleichen Tagesordnungspunkt nicht wiederholt werden.

(5) Ein Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtverordneten gestellt werden, der noch nicht zur Sache gesprochen hat.


§ 14
Anfragen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
(§ 29 Abs. 1 BbgKVerf/ § 30 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Jeder Stadtverordnete und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen zu städtischen Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen unter dem Tagesordnungspunkt „Anfragen der Stadtverordneten" zu stellen. Der Einbringende kann die Anfrage in der Sitzung vortragen.

(2) Anfragen, die erst in der Sitzung gestellt werden, sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Befragte sich dazu in der Lage sieht. Anderenfalls sind diese Anfragen grundsätzlich spätestens in der folgenden Sitzung zu beantworten.

(3) Anfragen sollten mindestens 14 Kalendertage vor der Sitzung digital beim Sitzungsdienst schriftlich vorliegen.

(4) Anfragen werden mündlich beantwortet, es sei denn, dass der Sachverhalt durch eine schriftliche Beantwortung besser dargestellt werden kann oder der Anfragende diese fordert.

(5) Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, eine zusätzliche Frage zur Sache zu stellen.


§ 15
Abstimmungen
(§ 39 BbgKVerf)

(1) Grundsätzlich wird offen mit Stimmkarte abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung ist vor der Abstimmung der Beschlusstext zu verlesen.

Grundsätzlich werden die Abstimmungsergebnisse getrennt nach Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ausgezählt und bekanntgegeben.

(2) Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen.

(3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung.

(4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

(6) Sind Beschlüsse mit einer gesetzlichen Mehrheit zu fassen, soll der Vorsitzende vor der Abstimmung ausdrücklich darauf hinweisen.


§ 16
Allgemeine Wahlgrundsätze

(§§ 39, 40 BbgKVerf)

 

(1) Zur Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, in dem jede Fraktion mit einer Person vertreten ist.

(2) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.

(3) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(4) Die Bestimmungen zur Ungültigkeit von Stimmen des § 45 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes finden sinngemäß Anwendung.


§ 17
Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses
(§§ 39, 40 BbgKVerf)

(1) Der Wähler gibt seine Stimme(n) in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet.

(2) Die Stimmzettel sind so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist.

(3) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.


§ 18
Briefwahl

(§§ 39, 40 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung legt einen Stichtag für die fristgerechte Einreichung der Wahlbriefe fest. Dieser ist jedem Wähler im Rahmen der Übersendung der Briefwahlunterlagen nochmals mitzuteilen.

(2) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Stichtag bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde eingeht.

(3) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

1. den Wahlschein

2. in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel.

(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

(5) Die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie die Auslegungsregeln des § 45 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(6) Das Briefwahlergebnis wird durch den Wahlleiter der Gemeinde ermittelt und gegenüber dem Wahlausschuss bekanntgegeben. Innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat jedes Mitglied des Wahlausschusses das Recht, die Überprüfung des Wahlergebnisses zu verlangen. Nach Ablauf der Frist ist das Wahlergebnis im Amtsblatt bekannt zu machen und in der nächsten Sitzung durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung bekanntzugeben.


§ 19
Niederschrift
(§ 42 BbgKVerf)

(1) Über jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Durch Mitunterzeichnung bestätigt der Bürgermeister seine Kenntnisnahme. Die Protokollführung ist durch den Bürgermeister sicherzustellen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

a) den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, ggf. den Fortsetzungstermin bei Vertagung,

b) die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt abwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,

c) die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen,

d) die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit,

e) die Tagesordnung,

f) den Wortlaut der Anträge, den Wortlaut der Beschlüsse,

g) die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,

h) einen Hinweis auf Inhalte von Anfragen und deren Beantwortung,

i) Ordnungsmaßnahmen,

j) den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

k) das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung, das dies verlangt,

l) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,

m) die Namen der wegen Mitwirkungsverbot an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Stadtverordneten

und

n) auf Verlangen eines Stadtverordneten den Wortlaut von persönlichen Erklärungen sowie von ihm verlesener Schriftsätze.

(3) Die Niederschrift kann den wesentlichen Inhalt der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten enthalten, soweit deren Beschluss von erheblicher Tragweite ist oder zu dessen Beschluss es in der Beratung grundsätzlich unterschiedliche Auffassung gibt.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in ihrer nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist. Einwendungen werden stets Bestandteil der Niederschrift.

(5) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(6) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Sitzung, spätestens mit der Ladung zur nächsten ordentlichen Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.


§ 20 Bild- und Tonaufzeichnungen
(§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig.

(2) Absatz 1 gilt für von der Stadtverordnetenversammlung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.

(3) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.

(4) Während der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind grundsätzlich alle technischen Kommunikationsmittel, die nicht der Aufgabenerfüllung in der Sitzung dienen, auszuschalten.


§ 21
Fraktionen
(§ 32 BbgKVerf)

(1) Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, den/die Namen der/des Fraktionsvorsitzenden, der/des Stellvertreter/s sowie aller der Fraktion angehörenden Stadtverordneten zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Vorsitzende unterrichtet unverzüglich nach Zugang der Meldungen nach Absatz 1 den Bürgermeister über die Bildung bzw. Änderung von Fraktionen.

Zweiter Abschnitt
Ausschüsse; Beiräte


§ 22
Verfahren in den Ausschüssen
(§ 44 BbgKVerf)

(1) Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß gleichermaßen für das Verfahren im Hauptausschuss sowie in den weiteren Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung, soweit dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen und ihre Anwendung nicht praktisch unmöglich ist.

(2) Die sachkundigen Einwohner haben im Ausschuss, dem sie angehören, aktives Teilnahmerecht.

(3) Der Hauptausschuss beschließt den Sitzungskalender für das folgende Kalenderjahr als Planungsgrundlage.

§ 23
Ortsbeiräte und Ortsvorsteher
(§§ 46, 47 BbgKVerf)

(1) Die §§ 1 bis 18 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß gleichermaßen für das Verfahren in den Ortsbeiräten, soweit dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen und ihre Anwendung nicht praktisch unmöglich ist.

(2) Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteils berühren.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24
Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die Neufassung oder Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind der Stadtverordnetenversammlung bekannt zu geben und dürfen erst in der folgenden Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen werden.

§ 25
Inkrafttreten

 Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau vom 10.12.2021 ist seit dem 10.12.2021 in Kraft.
Die 1. Änderung der Geschäftsordnung
der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau vom 29.04.2022 ist seit dem 29.04.2022 in Kraft.

 

Downloads

0.20 - Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (167.4 KB)

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