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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Stadt Prenzlau (Obdachlosengebührensatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2023 vom 15.07.2023, Seite 5

§ 1
Gebührentatbestand/Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Mitglieder einer bei Einweisung bereits bestehenden Lebensgemeinschaft (z.B. Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft) haften als Gesamtschuldner.

§ 2
Gebührenmaßstab/Gebührensatz

(1) Für die Übernachtung in der Obdachlosenunterkunft wird pro Person/pro Lebensgemeinschaft eine Benutzungsgebühr erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt je Person/je Lebensgemeinschaft und Kalendermonat

bei einer Person 435,00 €
bei einer bei Einzug bestehenden Lebensgemeinschaft mit 2 Personen 550,00 €
bei einer bei Einzug bestehenden Lebensgemeinschaft mit 3 Personen 650,00 €
bei einer bei Einzug bestehenden Lebensgemeinschaft mit 4 Personen 750,00 €

für jede weitere Person erhöht sich die Benutzungsgebühr um jeweils 90,00 €.
(3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(4) Für Nichtsesshafte Personen, die kurzzeitig untergebracht werden müssen, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gleichermaßen.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld/Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
(3) Eine vorübergehende, durch den Benutzer verursachte Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten.

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
(3) Eine vorübergehende, durch den Benutzer verursachte Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten.

§ 4
Festsetzung/Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt, der mit der Einweisungsverfügung verbunden werden kann.
(2) Die Benutzungsgebühr wird monatlich zum 5. eines Kalendermonats fällig. Die Benutzungsgebühr für den Einzugsmonat wird 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Nichtsesshafte Personen entrichten ihre Gebühr im Voraus oder legen eine Kostenübernahmeerklärung eines Dritten vor.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Stadt Prenzlau (Obdachlosengebührensatzung) vom 23.06.2023 ist seit dem 01.07.2023 in Kraft.

 

Downloads

32.21 - Obdachlosengebührensatzung (114.8 KB)

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