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Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlau (Feuerwehrentschädigungssatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 09/2017 vom 28.10.2017, Seite 5

§1
Grundsätze

(1) Den Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau wird zur Abdeckung des mit ihrem Ehrenamt verbundenen Aufwands eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Daneben erhalten die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau eine einsatzbezogene Aufwandsentschädigung.

(3) Die Aufwandsentschädigung dient dem Ausgleich des durch die ehrenamtliche Funktion ausgelösten Aufwands, soweit nicht nach anderen Vorschriften Ersatz verlangt werden kann.

(4) Für den nach Absatz (1) bis (3) nötigen Finanzbedarf stellt die Stadt nach Maßgabe des Haushaltes ein Budget zur Verfügung.

§2
Aufwandsentschädigung

(1) Als Aufwandsentschädigung sind monatlich zu zahlen:

an jeden Feuerwehrkameraden   40,00 €

(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 sind funktionsgebunden monatlich zu zahlen:

a) an den Stadtwehrführer 110,00 €
b) an die stellvertretenden Stadtwehrführer  50,00 €
c) an die Ortswehrführer 40,00 €
d) an die Zugführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer 30,00 €
e) an die Gerätewarte 10,00 €
f) an die Atemschutzgerätewarte 10,00 €
g) an die Jugendwarte 30,00 €

(3) Sofern ein Kamerad nach § 2 Abs. 2 mehrere Funktionen ausübt, wird eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Höchstsatz gewährt.

(4) Die Feuerwehrkameraden erhalten für jeden teilgenommenen Einsatz bzw. in diesem Zusammenhang stehende Einsatzbereitschaft am Gerätehaus neben der monatlichen Aufwandsentschädigung eine einsatzbezogene Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 €.

(5) Die Feuerwehrkameraden, die als Brandsicherheitswache eingesetzt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 18,00 € je Stunde als Wachhabender bzw. von 15,00 € je Stunde als Wachmann.

(6) Ausbildern der Grundausbildung wird pro Lehrgang eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € gewährt.

(7) Ausbildungsgruppenführer, die keine funktionsgebundene Aufwandsentschädigung gezahlt bekommen, erhalten bei mindestens 4 durchgeführten Ausbildungen im Jahr eine einmalige Aufwandsentschädigung von 25,00 €.

(8) Bei vertretungsweiser Übernahme einer Funktion, die höher entschädigt wird, wird die funktionsgebundene Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erstmals nach einer ununterbrochenen Vertretung von mehr als einem Monat nach dem höheren Satz gewährt. Erholungsurlaub gilt nicht als Unterbrechung der Vertretung.

(9) Die Aufwandsentschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein durch den Kameraden zu vertretender Grund für die Versagung vorliegt.

(10) Bei erfolgreicher Teilnahme an einer kreislichen Ausbildung entsprechend FwDV 2 wird dem Kameraden eine Entschädigung pro Lehrgang von 25,00 € gewährt. Bei einer erfolgreichen Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule Eisenhüttenstadt werden dem Kameraden pro Lehrgang 50,00 € gewährt.

§ 3
Abrechnung und Fälligkeit

(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 und 2 wird für die aktive Teilnahme am Feuerwehrdienst gezahlt. Für Monate, in denen kein aktiver Dienst geleistet wird, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung. Die Aufwandsentschädigung erhält der Kamerad erst in dem Monat wieder, sobald er an einem Dienstabend/Veranstaltung teilnimmt.

(2) Der Nachweis über die Ableistung aktiven Dienstes sowie über die Teilnahme an Einsätzen ist durch den Wehrführer auf einer Nachweisliste zu führen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen wird wie eine Teilnahme an einem Dienstabend gewertet. Die Anwesenheit im aktiven Dienst und die Teilnahme am Einsatz ist durch den Kameraden auf der Nachweisliste zu bestätigen. Die einsatzbezogene Aufwandsentschädigung wird auch dann gewährt, wenn die Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz 1 und 2 aufgrund der Bedingungen nach § 3 Absatz 1 nicht gewährt wird.

(3) Der Wehrführer legt der Stadt Prenzlau unverzüglich nach Monatsablauf die Nachweisliste vor. Die Nachweisliste enthält neben dem Nachweis über die Ableistung aktiven Dienstes auch Angaben zur Funktion des einzelnen Kameraden nach den Vorgaben in § 2 Abs. 2 a bis g sowie eine Aufstellung über Anzahl der teilgenommenen Einsätze.

(4) Die Aufwandsentschädigung ist einen Monat nach Vorlage der vollständigen Nachweisliste zur Zahlung fällig. Die Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 6 wird einen Monat nach Vorlage der Mitteilung über den Abschluss des Lehrgangs zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für die Aufwandsentschädigung gem. § 2 Abs. 10.

§ 4
Rechnungsprüfung

Durch den Rechnungsprüfer der Stadt Prenzlau ist eine regelmäßige, i.d.R. jährliche Überprüfung vorzunehmen.

§ 5
Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist seit 01.01.2018 in Kraft.

 

Downloads

37.1 - Feuerwehrentschädigungssatzung (82.0 KB)

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