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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2022 vom 24.12.2022

§ 1
Grundsatz

Die Stadt Prenzlau unterhält nach § 3 Absatz 1 BbgBKG zur Gewährleistung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr

1) Die Freiwillige Feuerwehr wird in Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.
(2) Die Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Antrag. Ein Rechtsanspruch auf eine freiwillige Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besteht nicht.
(3) Über die Anzahl der einzusetzenden Mittel und Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Einsatzleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten bleibt unberührt.

§ 3
Gebührentatbestand

(1) Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr werden Gebühren erhoben, wenn:
1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
2. die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist oder in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
3. die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
4. eine Brandsicherheitswache nach § 34 Absatz 2 BbgBKG oder eine Brandwache nach § 35 BbgBKG gestellt worden ist,
5. ein Tier geborgen oder gerettet worden ist,
6. aus einem Gebäude Wasser entfernt worden ist,
7. wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Freiwillige Feuerwehr alarmiert wurde,
8. eine Brandmeldeanlage einen Falschalarm ausgelöst hat.
(2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben können nach § 45 Absatz 2 BbgBKG Gebühren verlangt werden.
(3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtung nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann die Stadt Prenzlau auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der Stadt Prenzlau, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(4) Für die Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr werden ebenfalls Gebühren erhoben.
(5) Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, soweit die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

§ 4
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet:
1. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Verursacher,
2. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 2 der Fahrzeughalter oder sonstige Verantwortliche,
3. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 3 der Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte,
4. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 4 der Veranstalter oder der Verpflichtete,
5. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 5 der Tierhalter,
6. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 6 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte,
7. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 7 derjenige, der die Freiwillige Feuerwehr alarmiert hat oder
8. im Fall des § 3 Absatz 1 Nr. 8 der Betreiber der Brandmeldeanlage.
(2) Ferner ist im Fall des § 3 Absatz 2 oder 3 der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
(3) Gebührenpflichtig für freiwillige Leistungen nach § 3 Absatz 4 ist der Antragsteller.
(4) Sind mehrere Personen zum Ersatz der Gebühren verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 5
Maßstab und Satz der Gebühren

(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühren sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.
(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Zusätzlich zu den Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Entsorgung aufgefangener Schadstoffe und kontaminierter Ausrüstung zu erstatten, soweit die Entsorgung nicht Aufgabe des Verursachers ist. Die Gebühren umfassen auch die Erstattung der tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten unbrauchbar gewordener Ausrüstung und Geräte.
(4) Die Kosten hilfeleistender Feuerwehren sind der Stadt Prenzlau nach Maßgabe von § 44 Absatz 2 BbgBKG zu ersetzen.
(5) Soweit Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als Einsatz- bzw. Nutzungsdauer die Zeit vom Verlassen der Freiwilligen Feuerwache bzw. dem Gerätehaus bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, gelten als Einsatzzeit, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht werden.
(6) Die Inanspruchnahme von Leistungen wird in Minuten berechnet.
(7) Soweit die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, werden die Gebühren nach dieser Satzung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 6
Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr wird mit einem Gebührenbescheid erhoben. Diese wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Sofern die Freiwillige Feuerwehr eine freiwillige Dauerleistung über mehr als einen Monat erbringt, kann ab Beginn der Leistung eine Vorausleistung auf die Gebühren verlangt werden. Die Vorausleistung wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.

§ 7
Haftung

(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines gebührenpflichtigen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Prenzlau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung nach gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Der Gebührenpflichtige hat die Stadt Prenzlau von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Freiwillige Feuerwehr den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Der Gebührenpflichtige haftet der Stadt Prenzlau für alle Personen- und Sachschäden, die er oder von ihm abhängige Personen an Geräten, Einrichtungen oder Personal der Freiwilligen Feuerwehr schuldhaft verursachen.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau vom 02.12.2022 ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.

 

Downloads

37.2 - Feuerwehrgebührensatzung (128.1 KB)

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