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Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 12/2010 vom 20.12.2010, Seite 8
geändert durch die Änderung der Benutzungsordnung der Stadt Prenzlau für die überlassung von Schulräumen in den Schulen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2020 vom 19.12.2020, Seite 4

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Nutzungsbedingungen
§ 3 Benutzungsentgelte
§ 4 Haftung
§ 5 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich
Gegenstand dieser Ordnung ist die Überlassung von Schulräumen in den Schulen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau mit Ausnahme der Sporthallen, deren Nutzung ge-sondert geregelt wird.

§ 2 Nutzungsbedingungen
(1) Die Stadt Prenzlau kann auf Antrag die jederzeit widerrufliche Erlaubnis auf Über-lassung von schulischen Räumen erteilen, wenn dadurch die Belange der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet das Amt für Bildung, Sport und Soziales im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Hausordnung anzuerkennen und den Weisungen der Schulleiterin/des Schulleiters oder seines Beauftragten (Hausmeister) nachzukommen. Er hat für Sauberkeit und Ordnung in den Räumen zu sorgen.
(4) Bei der Überlassung schulischer Räume für öffentliche Versammlungen, kulturelle Veranstaltungen u. ä. hat der Erlaubnisnehmer die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.

§ 3 Benutzungsentgelte
Das Entgelt für die Nutzung von Schulräumen richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 4 Haftung
(1) Die Stadt Prenzlau haftet nur für Schäden, sofern diese von ihren Bediensteten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet für alle Schäden an Baulichkeiten, Geräten oder sonstigen Einrichtungen, die bei der Benutzung entstehen. Entstandene Schäden oder in Verlust geratenes Eigentum der Stadt Prenzlau sind umgehend und unaufgefordert dem Amt für Bildung, Sport und Soziales schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Benutzungsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. 

 

Downloads

40.3 - Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen (14.2 KB)

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