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Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und Sportplätzen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2024 vom 15.06.2024, Seite 3

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Sporthallen im Sinne der Benutzungsordnung sind:

Sporthalle der A.-Becker-Grundschule

Sporthalle der Diesterweg-Grundschule

Sporthalle der Grundschule „J.H. Pestalozzi“

Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“

„Uckerseehalle“ Prenzlau


(2) Als Sportplätze gelten alle zu den Sporthallen gehörenden Sportanlagen sowie die Freisportanlagen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau. Hiervon ausgenommen ist das Uckerstadion Prenzlau.

(3) Die Benutzungsordnung wird auch für Sporthallen mit dazugehörigen Sportplätzen und -flächen, die künftig noch errichtet bzw. übernommen werden, gelten.

§ 2
Zweckbestimmung und Benutzung

(1) Die Sportstätten gemäß § 1 dienen in erster Linie der sportlichen Betätigung. Sie sollen den Schulen, Sportvereinen und –verbänden sowie sonstigen Sportgemeinschaften die Möglichkeit geben, den Lehr- und Übungsbetrieb sowie sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe durchzuführen.

(2) Die Sportstätten stehen vorrangig den Schulen zur Verfügung. Nach Ablauf des obligatorischen Schulsports erfolgt eine vorrangige Vergabe an Schulsportgemeinschaften und anschließend an Sportvereine der Stadt Prenzlau. Die Hallenvergabe erfolgt insbesondere nach Größe und Ausrüstung der Sportstätte, Altersstrukturen, Teilnahme an regelmäßigem Wettspielbetrieb in den einzelnen Leistungsklassen der Sportverbände, zahlenmäßige Stärke der Sportgruppen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Sportarten und -disziplinen. Für die „Uckerseehalle Prenzlau“ gelten entsprechend der Benutzungs- und Entgeltordnung der "Uckerseehalle" als Mehrzweckhalle in Trägerschaft der Stadt Prenzlau darüber hinaus gesonderte Bedingungen, da sie neben der Nutzung als Sportstätte auch für andere Veranstaltungen genutzt werden kann.

(3) Anträge auf Nutzung haben nach den Festlegungen des „Prenzlauer Profils“ zu erfolgen. Die Benutzungsgenehmigungen werden schriftlich erteilt.

(4) Die Stadt Prenzlau behält sich vor, bei dringendem Eigenbedarf, genehmigten Punktspielen anderer Nutzer oder aus sonstigen wichtigen Gründen einzelne Nutzungstermine zu widerrufen bzw. Belegungszeiten einseitig neu festzulegen.

(5) Die Benutzungsgenehmigungen für Übungs- und Trainingszwecke werden für maximal 1 Jahr erteilt und enden in der Regel mit dem Termin der bestätigten Neuvergabe der Sportstätten zu Beginn eines neuen Schuljahres, im Übrigen am 30. September.

(6) An gesetzlichen Feiertagen sowie in den Sommer- und Weihnachtsferien des Landes Brandenburg sind die Sporthallen geschlossen. Ausnahmen, z.B. für den Wettkampfbetrieb, sind gesondert und begründet zu beantragen.

§ 3
Benutzungsentgelt

Das Entgelt für die Nutzung richtet sich nach der gültigen Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen und Sportplätzen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau.

§ 4
Rechte und Pflichten

(1) Der Nutzer erkennt die jeweilig gültige Entgeltordnung, die Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und Sportplätzen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau sowie die Förderrichtlinie des Prenzlauer Profils an.

(2) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltung und stellt die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstige Beauftragte.

(3) Die vom Nutzer benannten Verantwortlichen oder deren Vertreter erhalten einen Schlüssel für die beantragte Sporthalle, für den Zugang zu Sportgeräten und den Dusch- und Umkleideräumen. Bei Verlust eines Schlüssels haftet der Nutzer für alle entstehenden Folgekosten – insbesondere u. a. die Kosten für die Beschaffung sämtlicher neuen Schlüssel sowie den Austausch von Schlössern und etwaiger durch den Missbrauch des/der verlorenen Schlüssel(s) eintretender Schäden. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der Nutzer hat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den/die Schlüssel ohne Aufforderung dem jeweiligen Hauswart oder im Amt für Bildung, Sport und Soziales zurückzugeben. Das trifft derzeit nicht für die „Uckerseehalle Prenzlau“ und die Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“ zu, da jeweils ein Hauswart anwesend sein wird.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, das Übergabebuch für die Sporthallen zu führen und die während der Nutzungszeit auftretenden Schäden und Unfälle der Stadt Prenzlau unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Eintragung, kann der Nutzer nachträglich für festgestellte Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind umgehend beim verantwortlichen Hauswart anzuzeigen.

(5) Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage und Geräte von beiden Seiten gemeinsam zu prüfen. Eventuelle Schäden sind in dem Übergabebuch zu vermerken, von beiden Nutzern gegenzuzeichnen und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

(6) Die Sportstätten sind in der Regel bis 22.00 Uhr zu nutzen. Ausnahmen werden nur für besondere Veranstaltungen auf schriftlichen Antrag genehmigt.

(7) Sollten Nutzer gegen die Benutzungsordnung verstoßen, zahlen sie beim ersten Mal einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro und im Wiederholungsfall 100,00 Euro. Bei Nichtzahlung erfolgt bis zur Begleichung der Schuld eine Nutzungssperre für alle Nutzungszeiten des betreffenden Nutzers.

(8) Die Benutzungserlaubnis für Trainingszwecke ist einer Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen nicht gleichzusetzen. Dies schließt gleichzeitig die Durchführung von Wettkämpfen mit ein. Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.

(9) Sofern sich beim Verlassen der Sportstätte kein weiterer Nutzer in dieser befindet und auch kein unmittelbar folgender Nutzer anzutreffen ist, so ist die Sportstätte je nach Möglichkeit zu verschließen und scharfzuschalten.

 (10) Sollte der Wachschutz in Folge einer Alarmauslösung/fehlender Scharfschaltung beauftragt werden müssen, so werden die entstandenen Kosten dem letzten bekannten Nutzer in Rechnung gestellt.

§ 5
Verantwortlicher Übungsleiter

(1) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen und Wettkämpfen muss ein verantwortlicher volljähriger Übungsleiter anwesend sein. Der Übungsleiter ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit verantwortlich. Er hat diesbezüglich den Anordnungen des Hauswartes nachzukommen.

 (2) Bei Veranstaltungen und Wettkämpfen sind Aufsichtskräfte in ausreichender Zahl vom Veranstalter einzusetzen.

 (3) Der Benutzer oder Veranstalter hat abzusichern, dass Personen anwesend sind, die „Erste Hilfe“ leisten können.

§ 6
Haftung

(1) Die Stadt Prenzlau übergibt dem Nutzer die Sportstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Prenzlau an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, sofern sie nicht zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt Prenzlau gehören. Die Haftung des Nutzers umfasst auch Schäden, die durch Dritte verursacht werden. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

(3) Der Nutzer stellt die Stadt vor etwaigen Ansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätten, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, sofern sie nicht zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt Prenzlau gehören.

§ 7
Ordnung und Sauberkeit

(1) Die Nutzer sind verpflichtet, die Sportstätten schonend zu behandeln und für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.

(2) Zum Umkleiden sind die Umkleideräume zu nutzen.

(3) Das Betreten der Trainingsflächen in den Sporthallen ist nur mit Turnschuhen gestattet, die eine abriebfeste Sohle besitzen und nicht als Straßenschuhe benutzt werden.

(4) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den hierfür geschaffenen Räumlichkeiten gestattett. In allen Sporthallen herrscht ein generelles Rauch- und Alkoholverbot.

(5) Für die ordnungsgemäße Benutzung dieser Räume ist der jeweilige Übungsleiter bzw. Leiter der Veranstaltung verantwortlich.

(6) Die Sportgeräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Nach der Benutzung sind die Geräte an den für sie bestimmten Platz zurückzubringen.

(7) Werbeträger dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt Prenzlau angebracht werden.

§ 8
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und Sportplätzen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau ist seit dem 16.06.2024 in Kraft.

 

Downloads

52.5 - Benutzungsordnung Sporthallen/Sportplätze (132.0 KB)

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