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Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2003 vom 23.07.2003, Seite 18
geändert durch die 1. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2006 vom 04.01.2006, Seite 4
geändert durch die 2. Änderung zur Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2100 vom 28.09.2011, Seite 14

§ 1
Eigentum

(1) Sporthallen im Sinne der Benutzungsordnung sind:
Sporthalle der A.-Becker-Grundschule Sporthalle der Diesterweg-Grundschule Sporthalle der Grundschule „J.H. Pestalozzi“ Sporthalle Dedelow Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“ „Uckerseehalle“ Prenzlau

(2) Die Benutzungsordnung wird auch für Sporthallen mit dazugehörigen Sportplätzen und –flächen, die künftig noch errichtet bzw. übernommen werden, gelten.

§ 2
Zweckbestimmung und Benutzung

(1) Die Sporthallen gemäß § 1 dienen in erster Linie der sportlichen Betätigung. Sie sollen den Schulen, Sportvereinen und –verbänden sowie sonstigen Sportgemeinschaften die Möglichkeit geben, den Lehr- und Übungsbetrieb sowie sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe durchzuführen.

(2) Die Sporteinrichtungen stehen den Schulen während der Unterrichtszeit zur Verfügung. Nach Ablauf des obligatorischen Schulsports erfolgt eine vorrangige Vergabe an Schulsportgemeinschaften und anschließend an Sportvereine der Stadt
Prenzlau.
Die Hallenvergabe erfolgt insbesondere nach Größe und Ausrüstung der Sporteinrichtung, Altersstrukturen, Teilnahme an regelmäßigem Wettspielbetrieb in den einzelnen Leistungsklassen der Sportverbände, zahlenmäßige Stärke der Sportgruppen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Sportarten und –disziplinen.
Für die „Uckerseehalle Prenzlau“ gelten insofern gesonderte Bedingungen, da sie neben dem Schulsport auch der Schule als Aula und für andere Veranstaltungen, insbesondere kultureller Art, dient.

(3) Anträge auf Überlassung haben nach den Festlegungen des „Prenzlauer Profils“ zu erfolgen. Die Benutzungsgenehmigungen werden schriftlich erteilt.

(4) Die Stadt Prenzlau behält sich vor, bei dringendem Eigenbedarf oder genehmigten Punktspielen anderer Nutzer einzelne Nutzungstermine zu widerrufen bzw. Belegungszeiten einseitig neu festzulegen.

(5) Die Benutzungsgenehmigungen für Übungs- und Trainingszwecke werden für maximal 1 Jahr erteilt und enden in der Regel mit dem Termin der bestätigten Neuvergabe der Sporteinrichtungen zu Beginn eines neuen Schuljahres.

§ 3
Benutzungsentgelt

Das Entgelt für die Nutzung richtet sich nach der gültigen Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau sowie der Entgeltordnung für die Benutzung der „Uckerseehalle Prenzlau“.

§ 4
Rechte und Pflichten

(1) Der Nutzer erkennt die jeweilig gültige Entgeltordnung, die Benutzungsordnung für die Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und -flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau sowie die Förderrichtlinie des Prenzlauer Profils an.

(2) Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltung und stellt die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstige Beauftragte.

(3) Die vom Nutzer benannten Verantwortlichen oder deren Vertreter erhalten einen Schlüssel für die Sporthalle, für den Zugang zu Sportgeräten und den Dusch- und Umkleideräumen. Bei Verlust eines Schlüssels haftet der Nutzer für alle entstehenden Folgekosten – insbesondere u. a. die Kosten für die Beschaffung sämtlicher neuen Schlüssel sowie den Austausch von Schlössern und etwaiger durch den Missbrauch des/der verlorenen Schlüssel(s) eintretender Schäden. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der Nutzer hat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den/die Schlüssel ohne Aufforderung dem jeweiligen Hauswart der Schule zurückzugeben.

Das trifft nicht für die „Uckerseehalle Prenzlau“ und die Sporthalle der Oberschule mit Grundschulteil „C. F. Grabow“ zu, da jeweils ein Hauswart anwesend sein wird.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, das Übergabebuch für die Sporthallen zu führen und die während der Nutzungszeit auftretenden Schäden und Unfälle der Stadt Prenzlau unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Eintragung, kann der Nutzer nachträglich für festgestellte Schäden mit zur Verantwortung gezogen werden. Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind umgehend beim verantwortlichen Hauswart der Schule anzuzeigen.

(5) Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage und Geräte von beiden Seiten gemeinsam zu prüfen. Eventuelle Schäden sind in dem Übergabebuch zu vermerken und von beiden Nutzern gegenzuzeichnen.

(6) Die Sporteinrichtungen sind in der Regel bis 22.00 Uhr zu nutzen. Ausnahmen werden nur für besondere Veranstaltungen auf schriftlichen Antrag genehmigt.

(7) Sollten Sportvereine gegen die Benutzungsordnung in den Sportstätten verstoßen, zahlen sie beim ersten Mal einen Betrag von 50,00 Euro und im Wiederholungsfall 100,00 Euro. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Bei Nichtzahlung erfolgt bis zur Begleichung der Schuld eine Hallensperre für alle Hallenzeiten des betreffenden Vereins.

(8) Die Benutzungserlaubnis für Trainingszwecke ist einer Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen nicht gleichzusetzen. Dies schließt gleichzeitig die Durchführung von Wettkämpfen mit ein. Die Benutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.

§ 5
Verantwortlicher Übungsleiter

(1) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen und Wettkämpfen muss ein verantwortlicher volljähriger Übungsleiter anwesend sein. Der Übungsleiter ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit verantwortlich. Er hat diesbezüglich den Anordnungen des Hauswartes der Schule nachzukommen.

(2) Bei Veranstaltungen und Wettkämpfen sind Aufsichtskräfte in ausreichender Zahl vom Veranstalter einzusetzen.

(3) Der Benutzer oder Veranstalter hat abzusichern, dass Personen anwesend sind, die „Erste Hilfe“ leisten können.

§ 6
Haftung

(1) Die Stadt Prenzlau übergibt dem Nutzer die Sporteinrichtung in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sporteinrichtung und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Prenzlau an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, sofern sie nicht zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt Prenzlau gehören. Die Haftung des Nutzers umfasst auch Schäden, die durch Dritte verursacht werden. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

(3) Der Nutzer stellt die Stadt vor etwaigen Ansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sporteinrichtung, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, sofern sie nicht zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt Prenzlau gehören.

§ 7
Ordnung und Sauberkeit

(1) Die Vereine, Sportverbände und sonstige Organisationen sind verpflichtet, die Sporteinrichtungen schonend zu behandeln und für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.

(2) Zum Umkleiden sind die Umkleideräume zu nutzen.

(3) Das Betreten der Trainingsflächen in den Sporthallen ist nur mit Turnschuhen gestattet, die eine abriebfeste Sohle besitzen und nicht als Straßenschuhe benutzt werden.

(4) Das Rauchen sowie der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Sporthallen nicht gestattet. Ausgenommen sind die hierfür geschaffenen Räumlichkeiten.

(5) Für die ordnungsgemäße Benutzung dieser Räume ist der jeweilige Übungsleiter bzw. Leiter der Veranstaltung verantwortlich.

(6) Die Sportgeräte sind nur ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Nach der Benutzung sind die Geräte an den für sie bestimmten Platz zurückzubringen.

(7) Werbeträger dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Prenzlau angebracht werden.

§ 8
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 04.07.2003 ist seit dem 24.07.2003 in Kraft.
Die 1. Änderung der Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 19.12.2005 ist seit dem 05.01.2006 in Kraft.
Die 2. Änderung der Benutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen und die zu den Sporthallen gehörenden Sportplätze und –flächen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 09.09.2011 ist seit dem 01.01.2012 in Kraft.

 

Downloads

52.5 - Benutzungsordnung Sporthallen-Sportplätze (288.6 KB)

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