direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Benutzungs- und Entgeltordnung der „Uckerseehalle“ als Mehrzweckhalle in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2022 vom 24.12.2022, Seite 14

§ 1
Geltungsbereich, Zweckbestimmung

(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für die „Uckerseehalle“ als Mehrzweckhalle der Stadt Prenzlau zur Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen und ähnlicher Nutzung. Im Übrigen gelten die Regelungen der Benutzungs- und Entgeltordnung für Sporthallen und Sportplätze in Trägerschaft der Stadt Prenzlau.

(2) Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich im außerschulischen Bereich nach Abs.1 in der Mehrzweckhalle einschließlich ihrer Nebenräume und Außenanlagen aufhalten. Mit dem Betreten der Mehrzweckhalle unterwerfen sich Benutzer, Zuschauer und Gäste den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.

(3) Die Mehrzweckhalle dient dem sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Stadt Prenzlau.

§ 2
Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Mehrzweckhalle sowie die Ausstattung wird durch die Stadt Prenzlau verwaltet.

(2) Die laufende Beaufsichtigung ist Aufgabe des diensthabenden Hausmeisters. Er übt neben den beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Prenzlau das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung und Sauberkeit innerhalb der Mehrzweckhalle einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, Parkplätze und Zugangswege. Den von den vorgenannten Personen im Rahmen dieser Benutzungsordnung getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten. Diese Personen haben das Recht, Personen, die ihren Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort aus der Mehrzweckhalle und von den Außenanlagen zu verweisen.

(3) Aufsichtspersonen der Stadt Prenzlau ist der Zutritt zu allen Räumlichkeiten jederzeit - auch während Veranstaltungen, Versammlungen und ähnlicher Art - zu gestatten.

§ 3
Überlassung

(1) Die Mehrzweckhalle wird Schulen sowie Kindergärten, Vereinen, Institutionen und sonstigen Veranstaltern außerhalb des Schulsports zu den in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung aufgeführten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Mehrzweckhalle besteht nicht.

(2) Die Überlassung der Mehrzweckhalle sowie deren Ausstattung an Dritte bedarf eines schriftlichen Antrages, der spätestens 3 Wochen vor der Veranstaltung bei der Stadt Prenzlau, Sachgebiet Citymanagement, eingereicht werden muss.

(3) Die Mehrzweckhalle darf erst benutzt werden, wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag kann geändert oder aufgehoben werden. Er kann insbesondere vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Vorlage des Programms abhängig gemacht werden.

(4) Spezielle Benutzungshinweise werden dem jeweiligen Nutzer mit dem Vertrag für die Nutzung übergeben und sind insoweit Bestandteil dieser Benutzungsordnung und damit uneingeschränkt einzuhalten.

(5) Der Antragsteller gilt als Veranstalter. Der Antragsteller muss geschäftsfähig sein. Bei juristischen Personen ist ein namentlicher Vertreter (Leiter der Veranstaltung) zu benennen. Eine Nutzung der Räume durch Dritte außerhalb der Veranstaltung ist nicht zulässig.

(6) Soweit zu einzelnen Veranstaltungen zusätzliche Anmeldungen, Genehmigungen usw. erforderlich sind, hat der Veranstalter diese auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung zu veranlassen (siehe auch § 5 Abs. 2 und 4). Der Veranstalter ist insbesondere für die Einhaltung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 4
Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Benutzung einen Verantwortlichen zu benennen. Der Verantwortliche muss bis zur vollständigen Räumung der Halle jederzeit anwesend und ansprechbar sein.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die anlässlich der Benutzung einschlägigen Vorschriften einzuhalten, sich die ggf. notwendigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen und eventuell anfallende öffentliche Abgaben und GEMA-Gebühren zu entrichten.

(3) Für die ggf. notwendige Bereitstellung eines zertifizierten Sicherheitsdienstes, einer Brandschutzwache sowie einer Sanitätswache ist der Veranstalter auf eigene Kosten verantwortlich.
(4) Für die Abwicklung des Garderobenbetriebes ist der Veranstalter verantwortlich.

(5) Der Veranstalter oder der von ihm beauftragte Verantwortliche ist für die Sicherheit und den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er ist zur Einstellung der Veranstaltung verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(6) Je nach Art der Veranstaltungen ist der Hallenbelag zum Schutz vor Beschädigungen vollflächig mit einem geeigneten Schutzbelag auszulegen.

(7) Der Nutzer ist für die gereinigte Übergabe der angemieteten Einrichtungen und Plätze verantwortlich. Bei festgestellten Unzulänglichkeiten wird eine Nachreinigung gefordert. Sollte diese nicht zufriedenstellend oder gar nicht durchgeführt worden sein, wird ein Reinigungsunternehmen auf Kosten des Nutzers beauftragt.

§ 5
Ordnungsvorschriften

(1) Die Benutzer der Mehrzweckhalle haben das Gebäude und ihre Einrichtungen zu schonen, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Grundsätzlich dürfen der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte oder Besucher nur die jeweils zur Benutzung überlassenen Räume betreten.

(2) Die Betreuung der vorhandenen technischen Anlagen erfolgt ausschließlich durch den Hausmeister. Das gilt nicht für die Beleuchtung. Diese ist nach Veranstaltungs- bzw. Übungsende in allen Räumen zu löschen. Die Kontrolle darüber obliegt dem Verantwortlichen.

(3) Die Ausgänge und Notausgänge sind von jeglichen Hindernissen frei zu halten und müssen während der Veranstaltung unverschlossen sein. Die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.

(4) Insbesondere in den Nachtstunden ist das Gelände der Mehrzweckhalle ohne größeren Lärm zu verlassen. Das unnötige warm laufenlassen von Kraftfahrzeugen oder Halten mit laufendem Motor ist verboten.

(5) In den Toiletten sowie den Dusch- und Umkleideräumen ist auch während der Veranstaltung auf Sauberkeit zu achten. Die Kontrolle darüber obliegt dem Verantwortlichen.

(6) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) das Rauchen in allen Räumen,
b) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind Tiersonderausstellungen,
c) das Liegenlassen von Abfällen und das Beschmutzen des Fußbodens,
d) das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen.

§ 6
Haftung

(1) Die Veranstalter oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.

(2) Der Veranstalter ist zum Abschluss einer ausreichenden Veranstaltungshaftpflichtversicherung und zur Nachweisführung des Versicherungsschutzes dem Vermieter gegenüber verpflichtet. Er haftet für alle durch ihn oder die Besucher seiner Veranstaltung verursachten Schäden. Ein Nachweis der Versicherung ist zu erbringen (Auszug aus der Versicherungspolice in Kopie, aus der sich der aktuelle Versicherungsschutz ergibt).
Der Mieter stellt die Stadt von allen Ansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung ergeben, frei.

(3) Die Haftung der Stadt Prenzlau als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB für den sicheren Bauzustand bleibt unberührt.

(4) Die Stadt Prenzlau übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. Dasselbe gilt auch für Fundgegenstände und im Außenbereich der Halle abgestellte Fahrzeuge. Fundsachen sind beim Ordnungsamt der Stadt Prenzlau abzugeben.

§ 7
Höhe der Entgelte

1. Vermietungen:

1.1. Uckerseehalle je Tag
(24 Stunden ab vereinbartem Nutzungsbeginn)
Grundpreis inklusive Auslegen des Hallenbodens und
Betreuung durch einen Hauswart 1.800,00 Euro

1.2. Bereitstellung von Reihenbestuhlung zuzüglich 500,00 Euro

1.3. Bereitstellung von Tischbestuhlung zuzüglich 800,00 Euro

1.4. Bereitstellung von Tanzparkett zuzüglich 300,00 Euro

1.5. Cateringsrechte nach Art und Umfang von 150,00 Euro bis 500,00 Euro

Soweit die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, werden die Entgelte nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer erhoben.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, entsprechend der angebotenen Dienstleistung, dem Charakter der Veranstaltung, der Zeit sowie dem Veranstaltungstag flexible Entgelte für Dritte festzulegen.

§ 8
Entgeltschuldner

(1) Zahlungspflichtig bei einer Veranstaltung ist der Veranstalter als Vertragspartner.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9
Entstehung und Fälligkeit

(1) Das Entgelt entsteht mit Vertragsabschluss.

(2) Die Entgelte sind 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.

§ 10
Verstöße

(1) Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung zuschulden kommen lassen oder trotz Mahnung gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Mehrzweckhalle ausgeschlossen werden.

(2) Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet.

§ 11
Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung der „Uckerseehalle“ als Mehrzweckhalle in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 02.12.2022 ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.

 

Downloads

52.8 - Benutzungs- u. Entgeltordnung Uckerseehalle (297.1 KB)

zurück Seitenanfang Seite drucken