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Werbeanlagensatzung

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Prenzlau über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2003 vom 23.07.2003, Seite 20
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Prenzlau über die Gestaltung von Wer-beanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2008 vom 14.05.2008, Seite 7

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Satzung regelt die äußere Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten und nicht amtlichen Hinweisschildern.
(2) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Plakatwerbung vorgesehene Säulen, Tafeln und Flächen, Masten (einschließlich Fahnen), Markisen und Überspanner.
(3) Warenautomaten im Sinne dieser Satzung sind ortsfeste besondere Verkaufseinrichtungen.
Die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung gelten nicht für Werbeanlagen im Zusammenhang mit Werbung zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes.
(4) Die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung gelten nicht für die Ausgestaltung der Stadt Prenzlau aus Anlass von Höhepunkten des politischen, kulturellen, kirchlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Lebens.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt in folgenden Zonen der Stadt Prenzlau:
a) im Stadtkern innerhalb der historischen Stadtmauer (Zone I) mit Ausnahme des förmlich festgesetzten „Sanierungsgebietes I" der Stadt Prenzlau sowie
b) an den Hauptverkehrsstraßen (Bundesstraße 109 und 198, Landesstraßen L 25 und L 26 außerhalb der historischen Stadtbefestigung jeweils bis zum Ende der Ortsdurchfahrt bezogen auf den Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in einer Tiefe von jeweils 50 m von der Straßenmitte (Zone II) mit Ausnahme des förmlich festgesetzten „Sanierungsgebietes I" der Stadt Prenzlau.
(2) Räumlicher Geltungsbereich und Zoneneinteilung werden aus der Kartendarstellung in der Anlage ersichtlich, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Festsetzungen von Bebauungsplänen zur Art und Ausführung von Werbeanlagen werden durch die Regelungen der Satzung nicht berührt.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen im Satzungsgebiet

(1) Werbeanlagen und Warenautomaten sind so zu gestalten, dass sie sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart in das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, in deren Umgebung sie sich befinden oder mit denen sie verbunden sind und in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen.
(2) An einem Gebäude oder in dessen Umgebung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen dürfen die charakteristischen architektonischen Merkmale der Gebäude, insbesondere horizontale oder vertikale Gliederungsachsen, Dächer, Fenster, Balkone, Erker und Ornamente nicht überlagern und nicht verdecken.

§ 4 Anbringungsort, Art und Größe von Werbeanlagen

(1) An folgenden Anbringungs- oder Aufstellungsorten sind Werbeanlagen unzulässig:
a) in öffentlichen Grünflächen,
b) an Einfriedungen, Toren und Türen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe bis zu einer Größe von 0,25 m² und soweit nach Maßgabe von § 4 Abs. 9 dieser Satzung zulässig,
c) an Masten von Straßenlaternen in der Zone I.
(2) An Gebäudefassaden dürfen Werbeanlagen nur im Erdgeschossbereich und im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses angebracht werden. Im Einzelfall (z.B. in besonderen städtebaulichen Situationen) können Ausnahmen zugelassen werden. An überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden sind Werbeanlagen auch oberhalb der Brüstungszone des 1. Obergeschosses zulässig, sofern die allgemeinen Anforderungen an Werbeanlagen aus § 3 eingehalten werden. Werbeanlagen auf Dächern können im begründeten Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden.
(3) Die Bemalung von Fassaden zu Werbezwecken ist zulässig, sofern die Anforderungen des § 3 dieser Satzung eingehalten werden.
(4) Werbeanlagen müssen von Gebäudekanten einen Abstand von mindestens 0,20 m und von Gesimsen einen Abstand von mindestens 0,10 m haben. Bei Eckgeschäften, deren Schaufenster und/oder Kundeneingänge zu zwei oder mehr Seiten orientiert sind, können Werbeanlagen ohne Einhaltung von Abständen zu den Gebäudekanten um die Gebäudeecke geführt werden.
(5) Flachwerbeanlagen als Tafeln oder Leuchtkästen müssen parallel zur Fassade angebracht werden. Die Höhe von solchen Werbeanlagen darf höchstens 1,5 m betragen. Die Tiefe von Leuchtkästen darf nicht mehr als 0,25 m betragen (gemessen senkrecht zur Fassade).
(6) Die Höhe von Einzelbuchstaben, Schriftzügen, die als zwei- oder dreidimensionale Konstruktion direkt auf der Fassade angebracht sind, darf höchstens 1 m betragen. Dies gilt auch für die Höhe von Buchstaben und Schriftzügen auf Flachwerbeanlagen. Signets und Logos bzw. Initiale (kunstvoll vergrößerte Buchstaben) dürfen bis zu 2,50 m hoch und 2,50 m breit sein.
(7) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Die Ansichtsfläche des Auslegers ist auf 0,8 m² je Ansichtsfläche begrenzt. Mit Konstruktion darf ein Ausleger höchstens 1 m auskragen. Die Tiefe des Auslegers darf senkrecht zur Ansichtsfläche gemessen höchstens 0,25 m betragen.
(8) Bei Werbeanlagen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zwischen der Gehwegoberkante und der Werbeanlagenunterkante eine lichte Anbringungshöhe von mindestens 2,50 m und zwischen der Fahrbahnoberkante und der Werbeanlagenunterkante eine lichte Anbringungshöhe von 4,50 m einzuhalten.
(9) Glasflächen von Schaufenstern und Türen dürfen nur zu maximal 1/3 jeder einzelnen Glasfläche für Produktwerbung oder Werbung für Leistungen verwendet werden. Darüber hinaus ist das vollflächige Bekleben und Übermalen von Fenstern und Glasflächen in Türen unzulässig. Ausnahmen können zeitlich befristet bis zu vier Wochen zugelassen werden.
(10) Bei drei oder mehr unterschiedlichen Nutzungen in einem Gebäude oder in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex sind Sammelhinweisanlagen in der Nähe des Eingangsbereiches des Gebäudes oder Gebäudekomplexes zulässig. Diese Anlagen dürfen einschließlich Konstruktion höchstens 3 m hoch und - senkrecht zur Ansichtsfläche gemessen - 0,25 m tief sein. Die Breite des einzelnen Hinweisschildes innerhalb der Anlage darf höchstens 1,5 m betragen. Ist aufgrund der Zahl der Nutzungen eine Anordnung mehrerer Hinweistafeln nebeneinander erforderlich, so sind Hinweistafeln gleicher Breite zu verwenden. In diesem Fall ist auch eine im Grundriss abgewinkelte Anordnung zulässig. In Zone II sind solche Anlagen auch zulässig, wenn es sich nicht um unterschiedliche Nutzungen handelt.
(11) Sammelhinweisanlagen mit Hinweisen auf abseits der Hauptverkehrsstraßen liegende Betriebe und Einrichtungen sind an der den Betrieben und Einrichtungen nächstliegenden geeigneten Stelle der betreffenden Hauptverkehrsstraße zulässig. Diese Anlagen dürfen höchstens 3 m hoch, 1,5 m breit und 0,25 m tief sein.
(12) Freistehende dreidimensionale Werbeanlagen in kubischer Form („Pfeiler") oder sphärischer Form („Pylon") sind in Zone I nur bis zu einer Höhe von 3 m und einer Breite/Tiefe (bzw. einem Durchmesser von 1,20 m zulässig. In Zone II ist die Größe solcher Anlagen nach den Kriterien des § 3 dieser Satzung zu beurteilen.
(13) Freistehende dreidimensionale Anschlagsäulen sind im Geltungsbereich der Satzung zulässig. Die Größe dieser Werbeanlagen richtet sich nach den Beurteilungskriterien des § 3 dieser Satzung.
(14) Werbeanlagen an Masten von Straßenlaternen sind in Zone II zulässig. Sie dürfen maximal die Größe eines DIN A 1-Formats (59,4 x 84,1 cm) haben. Als Untergrundfarben der Werbeanlagen sind die den Verkehrszeichen vorbehaltenen Farben Rot, Gelb oder Blau unzulässig.
(15) Werbeanlagen in Verbindung mit Buswartehäuschen sind zulässig, sofern sie in die Konstruktion integriert sind.
(16) Nicht freistehende Großtafelwerbeanlagen sind zulässig, sofern die allgemeinen Anforderungen an Werbeanlagen gem. § 3 eingehalten werden. Die Größe ihrer Ansichtsfläche darf in Zone I höchstens 6 m² betragen, in Zone II höchstens 9,5 m².
(17) Freistehende Großtafelwerbeanlagen sind nur in Zone II zulässig. Die Größe ihrer Ansichtsfläche darf höchstens 9,5 m² betragen. Die Höhe der Anlage einschließlich Konstruktion darf höchstens 3 m betragen.
(18) Fahnenwerbung an Gebäuden oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden an bis zu 6 m hohen Masten ist zulässig, sofern § 3 dieser Satzung eingehalten wird.
(19) Fahnenwerbung ohne unmittelbaren Bezug zu einem Gebäude ist nur in Zone II und nur in überwiegend gewerblich genutzten Bereichen zulässig, sofern § 3 dieser Satzung eingehalten wird. Freistehende Fahnenmasten auf öffentlichen Plätzen sind auch in Zone I zulässig.
(20) Der Einsatz von nicht störenden Lichtanlagen ist zulässig. Selbstleuchtende Werbeanlagen, Hinterleuchtungen oder andere Lichtquellen zur Beleuchtung von Werbeanlagen sind so anzuordnen, dass Belästigungen in Wohn- und Aufenthaltsräumen ausgeschlossen sind sowie eine Blendung von Passanten, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern ver-mieden wird. Das technische Zubehör für Lichtwerbung, wie zum Beispiel die Kabelführung, ist unsichtbar anzubringen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, muss es einen dem Untergrund entsprechenden Farbanstrich erhalten.
(21) Freistehende Warenautomaten sind unzulässig. Warenautomaten an Gebäuden oder Einfriedungen oder bis zu einem Abstand von 0,25 zu Gebäuden oder Einfriedungen sind zulässig, sofern § 3 dieser Satzung eingehalten wird. Warenautomaten in Vorgärten sind unzulässig.

§ 5 Nicht amtliche Hinweisschilder
Nicht amtliche Hinweisschilder sind zulässig, sofern § 3 dieser Satzung eingehalten wird.

§ 6 Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung

Abweichungen von den Regelungen dieser Satzung können auf begründeten schriftlichen Antrag zugelassen werden, sofern § 3 der Satzung eingehalten wird. Als Abweichungstatbestand kommt insbesondere eine besondere künstlerische oder handwerkliche Gestaltung von Werbeanlagen in Frage.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbeanlagen oder Warenautomaten errichtet, die gemäß § 3 und § 4 Absatz 1 dieser Satzung unzulässig sind bzw. nicht den Vorgaben aus § 4 Absatz 2 und 4 bis 21 entsprechen oder Hinweisschilder er-richtet, die nicht den Vorgaben nach § 3 entsprechen. Dieses gilt nicht für genehmigte Abweichungen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 3 BbgBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit ihrer o. g. Bekanntmachung seit dem 15.05.2008. wirksam.

 

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