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Erhaltungssatzung „Winterfeldtstraße“

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2003 vom 15. 01. 2003, Seite 13

Rechtsgrundlage und Hinweise:

- (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom27. Juli 2001 (BGBl. I S. 2013) sowie § 5 der Gemeindeordnung (GO)
- Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
- Außerdem gilt § 5 Abs. 4 (vgl. § 5 Abs. 7 GO) der Gemeindeordnung für das
Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30), dass wenn eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet an der Winterfeldtstraße, das in dem als Anlage beigefügten Plan abgegrenzt ist. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und kann zu den üblichen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Prenzlau, Am Steintor 4, im Baudezernat, Abteilung Stadtplanung eingesehen werden.

§ 2 Erhaltungsgründe

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes (gründerzeitliche Randbebauung) aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172, Abs. 1, Nr. 1 BauGB) bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen, das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172, Abs. 3 BauGB).

§ 3 Ausnahmen

Bedarfsträger gemäß § 26 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB sind von der Genehmigungspflicht nach dieser Satzung ausgenommen (§ 174, Abs. 1 BauGB). Sie müssen der Gemeinde Vorhaben im Sinne des § 172, Abs. 1 BauGB anzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würde, die Genehmigung nach § 172 BauGB zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zu zumuten ist (§ 174, Abs. 2 BauGB).

§ 4 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch die Stadt Prenzlau erteilt (§ 173, Abs. 1 BauGB).

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer im Geltungsbereich dieser Satzung ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung abbricht, ändert oder errichtet, handelt ordnungswidrig gemäß § 213, Abs. 1, Nr. 4 BauGB und kann gemäß § 213, Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.564,59 € (= 50.000 DM) belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit der o.g. seit dem 16.01.2001 in Kraft.

 

Downloads

61.5 d - Erhaltungssatzung Winterfeldstraße (128.0 KB)

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