direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 6 
  • geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2011 vom 28.09.2011, Seite 7
  • geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) 
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2012 vom 09.05.2012, Seite 2 
  • geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2015 vom 22.07.2015, Seite 3
  • geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2018 vom 22.12.2018, Seite 8
  • geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2018 vom 17.10.2020, Seite 7
  • geändert durch die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2023 vom 23.12.2023, Seite 5

Inhaltsübersicht

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1  - Geltungsbereich
§ 2  - Friedhofszweck
§ 3  - Schließung und Entwidmung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4  - Verhalten auf den Friedhöfen
§ 5  - Gewerbetreibende

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6  - Anmeldung zur Bestattung
§ 7  - Särge und Urnen
§ 8  - Ausheben der Gräber
§ 9  - Ruhezeit
§ 10 - Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN
§ 11 - Allgemeine Vorschriften
§ 11a - Ehrengräber
§ 12 - Reihengrabstätten
§ 13 - Wahlgrabstätten
§ 13a - Wandelbare Wahlgrabstellen
§ 13b - Wahlgrabstätte ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal
§ 13c - Wahlgrabstätten für Grabpatenschaften
§ 14 - Urnengrabstätten

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 15 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 16 - Errichtung von Grabmalen
§ 17 - Standsicherheit der Grabmale
§ 18 - Unterhaltung der Grabmale
§ 19 - Entfernung

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 20 - Allgemeines
§ 21 - Vernachlässigung

VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 22 - Benutzung der Leichenhallen
§ 23 - Trauerfeiern

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 23a  - Ausnahmen
§ 24 - Alte Rechte
§ 25 - Haftung
§ 26 - Gebühren
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten
§ 28 - Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gemeindegebiet liegenden und von der Stadt Prenzlau verwalteten Friedhöfe und Trauerhallen:
a) Friedhof und Trauerhalle im Stadtgebiet in der Friedhofstraße
b) Friedhof und Trauerhalle in Alexanderhof
c) Friedhof und Trauerhalle im Ortsteil Schönwerder in der Straße „Am Dreieck“
d) Trauerhalle auf dem Friedhof Dauer
e) Trauerhalle auf dem Friedhof Güstow

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe und Trauerhallen sind eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Prenzlau einschließlich ihrer Ortsteile hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.
Die Anlage und Gliederung der Friedhöfe ergibt sich aus den in der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau, Friedhofstraße 38 ausliegenden Plänen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Prenzlau kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. 
(4) Die Stadt Prenzlau kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Friedhofsfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Druckschriften zu verteilen,
g) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern,
h) das Freilassen von Hunden. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass ein Kontakt zu Grabstätten ausgeschlossen ist. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Prenzlau. Diese sind mindestens eine Woche vorher zu beantragen.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie oder ihre fachlichen Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind oder einen vergleichbaren beruflichen Abschluss nachweisen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist alle 2 Jahre durch einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist das Umfeld des Arbeitsplatzes wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle lagern, die aufgestellten städtischen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge/Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.
(6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, wird die Friedhofsverwaltung die Zulassung schriftlich auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.
(7) Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg über die Genehmigungsfiktion.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Anmeldung zur Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbefallbescheinigung vom zuständigen Standesamt oder die Einäscherungsurkunde vom Krematorium beizufügen. Wird eine Beisetzung in eine früher erworbene Grabstelle beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass ein Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus Kunststoff oder anderen schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Metallsärge oder Einsätze aus Metall und Kunststoff dürfen nur bei Überführung aus dem Ausland verwendet werden.

(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:

a) für verstorbene Personen bis zu 6 Jahren:
Länge: 1,50 m    Breite: 0,60 m    Tiefe: 0,60 m
b) für verstorbene Personen über 6 Jahre:
Länge: 2,10 m    Breite: 0,90 m    Tiefe: 0,80 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(3) Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung in nicht von Amts wegen angeordneten Fällen wird nur nach Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
(3) Umbettungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umumbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Prenzlau. An ihnen können Rechte nur im Todesfall nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Die nachfolgend genannten Grabstätten werden vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit bereitgestellt. Eine Veränderung von vorhandenen Zäunen und anderen Begrenzungen ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Kinderreihengrabstätten für Erdbestattung (nur Friedhof Prenzlau)
b) Reihengrabstätten für  Erdbestattung ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
c) Reihengrabstätten für  Erdbestattung ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
d) Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
f) wandelbare Wahlgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
g) Urnenwahlgrabstätten
h) Urnenwände und Urnenstelen (nur Friedhof Prenzlau)
i) Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
j) Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
k) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Nutzungsrechtsurkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Nutzungsrechtsurkunde bezeichnet. Die Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde erfolgt erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

§ 11a Ehrengräber

(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Widmung einer Grabstätte als Ehrengrab erfolgt auf der Grundlage der kommunalen Richtlinie für Ehrengräber der Stadt Prenzlau.
(3) Die Unterhaltung von Ehrengräbern und deren Anlagen übernimmt die Friedhofsverwaltung.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr (nur Friedhof Prenzlau)
b) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
c) Reihengrabfelder für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
d) Reihengrabfelder für Urnenbestattung (nur Friedhof Prenzlau)
(3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:
a) in Reihengrabfeldern für Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Länge: 1,70 m
Breite: 0,85 m
b) in Reihengrabfeldern für Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab und Urnenbestattung
Länge: 2,60 m
Breite: 1,30 m
c) in Reihengrabfeldern für Urnenbestattung
Länge: 1,30 m
Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt mindestens 30 cm und ist zum Zwecke der Grabstättenpflege begehbar zu halten.
(4) In jeder Reihengrabstelle für Erdbestattung dürfen innerhalb der Nutzungszeit nur eine Leiche und gleichzeitig 2 Urnen beigesetzt werden.
(5) Bei Reihengrabstellen gem. Absatz 2 Buchstabe b) ist lediglich ein flach liegendes Grabmal (Höhe über Gelände max. 1 cm) mit den Höchstmaßen Breite 0,40 m, Länge 0,40 m und Höhe 0,15 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel, Vasen und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.
(6) Bei Reihengrabstellen gem. Absatz 2 Buchstabe c) ist lediglich ein Grabmal mit den Höchstmaßen Breite 0,40 m, Länge 0,40 m und Höhe 0,70 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel und Bepflanzungen sind nicht zulässig.
Zulässig ist das Ablegen von Blumen und Gestecken und das Aufstellen von Vasen auf einer Fläche von 40X30cm unmittelbar vor dem Grabstein.
Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.
(7) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstellen nicht möglich.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Für Urnenwandanlagen die bis zum 31.12.2018 errichtet worden sind, gilt eine Nutzungszeit von 30 Jahren. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden:
a) Wahlgrabfelder für Erdbestattungen
b) Wahlgrabfelder für Urnenbestattungen (§ 14)
c) Wahlgrabfelder für wandelbare Grabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
d) Wahlgrabfelder ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
e) Urnenwände/Urnenstelen (nur Friedhof Prenzlau)
(3) Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:
a) in Wahlgrabfeldern für Erdbestattung:
Länge: 2,60 m
Breite: 1,30 m  bei  Einfachgrabstellen, 
Breite: 2,60 m  bei  Doppelgrabstellen,
Breite: 3,90 m bei Dreifachgrabstätten
b) in Wahlgrabfeldern für Urnenbestattungen:
Länge: 1,30 m
Breite: 1,00 m
c) in Wahlgrabfeldern für wandelbare Grabstätten:
rechteckige Form mit einer Mindestfläche von 2 m² und einer Maximalfläche von 14 m². Die Größe ist nach den dort insgesamt vorgesehenen Bestattungen zu wählen (Flächenbedarf Urnenbestattung 0,5 m X 0,5 m = 0,25 m², Flächen- bedarf Erdbestattung 2,6 m X 1,3 m = 3,38 m²)
d) in Wahlgrabfeldern ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigem Grabmal:
Länge: 2,60 m
Breite: 1,30 m
Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt bei a) und b) mindestens 30 cm, bei c) 100 cm und ist zum Zwecke der Grabstättenpflege begehbar zu halten.
(4) In jeder Wahlgrabstelle für Erdbestattung dürfen nur eine Leiche und zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist durch Nacherwerb verlängert wird.
(6) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte sollte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes kann durch einen Vertrag oder die Übergabe der Graburkunde erfolgen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zur Übertragung des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 3  übertragen; er bedarf dazu der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Dies erfolgt unentgeltlich.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 13a Wandelbare Wahlgrabstätten

(1) In wandelbaren Wahlgrabstätten können Erdbestattungen und Urnenbestattungen unter Beachtung des Flächenbedarfs (§ 13 (3) c) ) und der Ruhezeit erfolgen.
(2) Die Grabstätten sind durch ebenerdige Umrandungen oder Steine einzufassen. Die Grabstelle wird durch den Nutzungsberechtigten vollständig gestaltet und gepflegt. Kann diese Pflege im Laufe der Nutzungszeit nicht mehr gewährleistet werden, kann die Grabstättenfläche ganz oder teilweise in eine Rasenfläche umgewandelt werden, deren Pflege die Stadt übernimmt. Eine Änderung des Verhältnisses zwischen Pflanz- und Rasenfläche ist mehrmals möglich.

§ 13b Wahlgrabstätte ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal

Auf Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal können eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen erfolgen. Diese werden der Reihe nach vergeben. Es ist ein Grabmal mit den Höchstmaßen Breite 0,45 m, Länge 0,45 m und Höhe 0,70 m zulässig. Einfassungen, Pflanzkübel und Bepflanzungen sind nicht zulässig. Zulässig sind das Ablegen von Blumen und Gestecken und das Aufstellen von Vasen auf einer Fläche von 0,45 m X 0,30 m unmittelbar vor dem Grabstein. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt.

§ 13c Wahlgrabstätten für Grabpatenschaften

(1) Für Grabanlagen, welche auf Grund ihres Erscheinungsbildes für die Stadt Prenzlau von Bedeutung sind und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können Patenschaften übernommen werden. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Besitz der Stadt Prenzlau.
(2) Die Grabpatenschaft zwischen der Stadt Prenzlau und dem Grabpaten entsteht durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung.
(3) Auf Wunsch kann der Pate / die Patin das Nutzungsrecht für den eigenen Gebrauch erwerben. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte wird nicht erhoben. Verlängerungen des Nutzungsrechts sind nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur Friedhof Prenzlau)
d) Grabstätten für Erdbeisetzungen gem. §§ 12 und 13
e) wandelbaren Wahlgrabstätten gem. § 13a (nur Friedhof Prenzlau)
f) Urnenwänden und Urnenstelen (nur Friedhof Prenzlau)
g) Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet (Rasenfläche) mit nicht ebenerdigen Grabmal (nur Friedhof Prenzlau)
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstelle können unter Beachtung der Ruhezeit und Nutzungszeit bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstelle können unter Beachtung der Ruhezeit/Nutzungszeit bis zu 2 Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(4) Die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist eine pflegefreie Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Aufstellung eines eigenen Grabmals oder zur eigenen Pflege. Auf Wunsch kann für die verstorbene Person eine Namensbeschriftung am Rande der Anlage durch ein von der Friedhofsverwaltung benanntes Unternehmen durch die nutzberechtigte Person beauftragt werden. Das Schild enthält den Namen, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Das Niederlegen von Blumen und Grabschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. Das Betreten der Bestattungsfläche ist nicht gestattet. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
(5) Grabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnennische können unter Beachtung der Ruhezeit und Nutzungszeit bis zu 2 Standard-Überurnen beigesetzt werden.Die Räumung der
Urnennischen nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung veranlasst unmittelbar nach der Räumung der Urnennische die anonyme Folgebestattung der Asche in einer anonymen Grabstätte auf dem Friedhof. Die Urnenkapsel, und soweit vorhanden, die Überurne / Schmuckurne und Grabbeigaben werden mit beigesetzt. Eine Herausgabe an die Angehörigen erfolgt nicht.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 16-20 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Bei Verstößen, insbesondere gegen die §§ 15 (1) und 20, werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von 3 Monaten durch schriftliche Mitteilung aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Prenzlau. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte mit Ausnahme des Grabmales abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte  Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.
(3) Gegenstände, ausgenommen Pflanzmaterialien, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Abs. 2 entfernt worden sind, werden von der Friedhofsverwaltung 1 Jahr aufbewahrt.

§ 15a
Besondere Gestaltungsgrundsätze für Urnenwandanlagen und Urnenstelen

(1) Die Grabfelder mit Urnenwandanlagen und Urnenstelen sind Grabfelder mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung darf eine Urnennische nicht geöffnet werden.
(2) Das Anbringen von Gegenständen an den Verschlussplatten, wie z.B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenvasen, Kerzen und Leuchten ist unzulässig. Blumenschmuck, Grablichter und Kerzen in feuerfesten Behältern dürfen nur an den dafür vorgesehe-nen Plätzen aufgestellt werden.
(3) Blumenschmuck, Grablichter und Kerzen in feuerfesten Behältern dürfen am Fuße der Urnenwand/ Urnenstele aufgestellt werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass die unteren sowie die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenwandanlagen und Urnenstelen zu gewährleisten, ist ausschließlich die von der Stadt Prenzlau zur Verfügung gestellte Verschlussplatte zu verwenden. Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach den Vorgaben der Stadt Prenzlau durch einen fachkundigen Dienstleistungserbringer auf seine Kosten vorzunehmen.
(5) Bei Urnenwandanlagen sind die Verschlussplatten mit vertieft gehauener Beschriftung in der Schriftart „Antiqua“ und in weißer Schriftfarbe mit folgender Schriftgröße:
1. Buchstaben max. 25 mm,
2. Zahlen max. 20 mm,
3. Symbole max. 100 mm x 100 mm zu versehen.
(6) Bei Urnenstelen sind die Verschlussplatten mit vertieft gehauener Beschriftung in der Schriftart „Georgia“ und in rotbrauner Schriftfarbe mit folgender Schriftgröße:
1. Buchstaben max. 25 mm,
2. Zahlen max. 20 mm,
3. Symbole max. 100 mm x 100 mm zu versehen

§ 16 Errichtung von Grabmalen

(1) Auf jeder Grabstätte (ausgenommen davon sind die Reihengrabstätten ohne Pflanzbeet mit ebenerdigem Grabmal gem. § 12 (2) c) und die Urnengemeinschaftsanlage) darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, das Verlegen von Einfassungen und Grababdeckplatten sowie deren Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Vom Antragsteller ist sein Nutzungsrecht für die Grabstätten nachzuweisen. Er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten (Erfüllungsgehilfen) vertreten lassen.
(4) Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 mit Vorder- und Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, der Maße sowie der Befestigungsart zwischen Fundament und Grabmal beizufügen.
(5) Das Grabmal ist so auszuführen, dass sein Fundament spätere Beisetzungen nicht behindert.
(6) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal, Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
(7) Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, soweit sie als naturfarbene Holztafeln oder Holzkreuze errichtet werden. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm X 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 60 cm darf nicht überschritten werden. Nach spätestens 2 Jahren ab dem Tag der Beisetzung sind provisorische Grabmale zu entfernen.

§ 17 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Gartenbau-Berufgenossenschaft) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 18 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabberäumungen sind nur nach Ablauf aller Ruhezeiten möglich. Die Grabberäumung muss schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Antragsbe-rechtigt ist nur die nutzungsberechtigte Person.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale und die sonstigen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, erfolgt eine Beräumung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Das Grabmal und die sonstigen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Prenzlau über.
(4) Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgehoben, so hat die berechtigte Person keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabstellennutzungsgebühren für nicht bean-spruchte Nutzungszeiten.

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 (1) hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Baumgehölze dürfen nur eine Höhe von max. 1,50 m (Grabfelder für Erdbestattung) bzw. 1,00 m (Grabfelder für Urnenbestattung) erreichen
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung entsprechend den Vorschriften hergerichtet sein.
(7) Die  Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts beräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Bei der Abfalltrennung sollte nach Möglichkeit Kunststoff und verwertbarer Werkstoff getrennt werden.

§ 21 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine schriftliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 19 Abs. 3 Satz 2 hinzuweisen.
(2) Für Grabschmuck gilt § 19 Abs.  Satz 2 entsprechend.

VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 22 Benutzung der Leichenhallen

-entfällt-

§ 23 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Spätestens 60 Minuten nach dem beantragten Termin für den Beginn der Beisetzung ist die Trauerhalle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 23a Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen ausgenommen davon §§ 9 bis 11 dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 24 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 12, 13 und 14 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 Haftung

Die Stadt Prenzlau haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt Prenzlau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Prenzlau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 4 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder), ausgenommen Friedhofsfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten betritt,
e) Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
f) Druckschriften verteilt,
g) lärmt, isst und trinkt, lagert,
h) Hunde freilässt, deren Kontakt zu Grabstätten zulässt, bissigen Hunden keinen Maulkorb anlegt.
3. entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 16 Abs. 2, ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
6. Grabmale entgegen § 17 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
7. Grabmale entgegen § 18 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 19 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
9. Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt.
(2)  Die  Ordnungswidrigkeiten können  mit  einer  Geldbuße  bis  zur  Höhe  des in § 17 (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 28 Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 29.06.2010 ist seit dem 15.07.2010 in Kraft.
Die 1. Änderung der
Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 09.09.2011 ist seit dem 29.09.2011 in Kraft.
Die 2. Änderung der
Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 23.04.2012 ist seit dem 10.05.2012 in Kraft.
Die 3. Änderung der
Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 06.07.2015 ist seit dem 23.07.2015 in Kraft.
Die 4. Änderung der
Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 06.12.2018 ist seit dem 23.12.2018 in Kraft.
Die 5. Änderung der
Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 24.09.2020 ist seit dem 18.10.2020 in Kraft.
Die 6. Änderung der
Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung) vom 15.12.2023 ist seit dem 24.12.2023 in Kraft.

 

Downloads

67.3 - Friedhofssatzung (220.0 KB)

zurück Seitenanfang Seite drucken