direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Entsorgungsbedingungen Abwasser

3. Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Stadtwerke Prenzlau GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. 1. Die „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A)" regeln das Verhältnis zwischen den Benutzern der öffentlichen Abwasseranlagen und der Stadtwerke Prenzlau GmbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) sowie die Einleitung von Abwasser im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Anlagen.
2. 2. Die AEB-A gelten für alle Kunden die nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Prenzlau dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen.

§ 2 Entsorgungsvertrag, Vertragspartner (Anschlussnehmer)

1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Entwässerung im Entsorgungsgebiet der Stadt Prenzlau auf der Grundlage eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt und zu den nachstehenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A)" durchzuführen.

2. Die Gesellschaft führt die Entsorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages durch. Der Vertrag kommt durch die Stellung des Antrages auf Entsorgung durch den Grundstückseigentümer bzw. dem in Abs. 4 genannten Vertragspartner oder durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entwässerungsleistungen zustande.

3. Der Antrag auf Entsorgung des Grundstücks muss auf einem besonderen - bei der Gesellschaft erhältlichen Vordruck - gestellt werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, jedem Anschlussnehmer bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Anschlussnehmern auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden AEB-A einschließlich der dazugehörigen Preislisten, Preisregelungen und sonstigen Anlagen unentgeltlich auszuhändigen.

4. Vertragspartner der Gesellschaft zur Entsorgung des Grundstücks (nachstehend „Anschlussnehmer" genannt) ist

a) Der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

b) Solche Personen, welche die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben, soweit kein Grundstückseigentümer oder dinglicher Nutzungsberechtigter ermittelbar ist.

c) Abweichend von Buchst. a) anstelle der Grundstückseigentümers der jeweilige Mieter oder Pächter eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Wohnung, soweit dies ausdrücklich mit der Gesellschaft vereinbart worden ist.

5. Tritt an die Stelle eines Anschlussnehmers eine Gemeinschaft von Wohnungsei-gentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175), so wird der Entsorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungsei-gentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Entsorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer abzuschließen und personelle Änderungen, die Haftung der Wohnungseigentümer abzuschließen und personelle Änderungen, die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gesellschaft auch für die übrigen Wohnungseigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

6. Wohnt der Anschlussnehmer nicht im Inland, so hat er der Gesellschaft einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

7. Tritt an Stelle der Gesellschaft eine andere Körperschaft oder ein andres Unternehmen in die sich aus dem Entsorgungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel ist öffentlich bekannt zu geben.

8. Übernimmt ein neuer Anschlussnehmer eine bestehende Anlage, sind der bisherige und der neue Anschlussnehmer verpflichtet der Gesellschaft den Zeitpunkt der Übergabe und ihre Anschriften mitzuteilen. Aufgrund dieser Mitteilung scheidet der bisherige Anschlussnehmer aus dem Vertrag aus und der neue Anschlussnehmer tritt an seine Stelle, sofern sich die genehmigten oder vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht ändern. Kommen die Anschlussnehmer dieser Pflicht nicht nach, sind beide gegenüber der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner verantwortlich.

§ 3 Art und Umfang der Entsorgung, Einleitungsbeschränkungen

1. Die Übernahme der Beseitigung bzw. der Entsorgung des eingeleiteten Abwassers erfolgt nach Antrag des Anschlussnehmers und der Zustimmung der Gesellschaft. Eines erneuten Antrages und der Zustimmung der Gesellschaft bedürfen Einleitungen, die in der Menge und Beschaffenheit des Abwassers wesentlich von der bisherigen Einleitung abweichen. Die Notwendigkeit weiterer Genehmigungen, zum Beispiel durch die zuständigen Wasserbehörden bleibt unberührt.

2. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Abwasser entsprechend der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt in deren Entsorgungsgebiet abzunehmen., vorausgesetzt, die in der Anlage 1 Abs. 1 festgelegten Einleitungsbedingungen und -beschränkungen werden eingehalten. Die Abnahme erfolgt mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bzw. mit der Entleerung und Abfuhr der Anlageninhalte von Grundstückskleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben. Die Einleitung von Abwasser, das den in der Anlage 1 Abs. 1 zu diesen AEB-A festgelegten Verschmutzungsgrad übersteigt, ist nur aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung zwischen der Gesellschaft und dem Einleiter gemäß der Anlage 3 zu diesen AEB-A gestattet.

§ 4 Grundstücksbenutzung

1. Der Grundstückseigentümer, hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen soweit diese Maßnahmen für die öffentliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

2. Der Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer sind rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks schriftlich zu benachrichtigen.

3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gesellschaft zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

5. Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung, zu dulden.

6. Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen der Gesellschaft die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung beizubringen.

§ 5 Grundstücksanschlusskosten, Grundstückentwässerungsanlagen

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

a) die Herstellung und Erneuerung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) einschließlich Kontrollschacht bzw. Pumpenschacht

b) die Veränderung des Grundstückanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Grundstücksanlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden

c) für die Unterhaltung der zusätzlichen Anschlusskanäle einschließlich Kontrollschacht bzw. Pumpenschacht, falls mehr als eine Zuleitung zum Schmutzwasserkanal und zum Niederschlagswasserkanal vorhanden ist.

d) für das Schließen oder die Beseitigung des Anschlusskanals

zu verlangen.

2. Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlusskanäle bis zu den Kontrollschächten sowie die Lage und Ausführung der Kontrollschächte bestimmt die Gesellschaft nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner Interessen. Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsamen Anschlusskanal entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind in diesem Fall im Grundbuch dinglich zu sichern.

3. Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück bis zum Anschlusskanal obliegt dem Anschlussnehmer.

4. Vom Anschlussnehmer sind die Grundstücksentwässerungsanlagen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen zu errichten. Insbesondere sind die Grundstücksentwässerungseinrichtungen mit geeigneten Kontrollschächten, Rückstausicherungen sowie im Bereich einer Druckkanalisation mit den erforderlichen Hebe- und Förderaggregate zu versehen. Abflusslose Gruben und Klein-kläranlagen sind so anzulegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist und das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Anlagen entleeren kann.

5. Die Gesellschaft ist berechtigt weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Betrieb festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Entsorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Kanalnetzes notwendig ist.

§ 6 Inbetriebnahme des Abwasseranschlusses

1. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Inbetriebnahme des Abwasseranschlusses unverzüglich der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen. Als Inbetriebnahme gilt die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit dem Anschlusskanal.

2. Die Mitteilung über die Inbetriebnahme muss in zweifacher Ausfertigung eine zeichnerische Darstellung enthalten, aus der Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage hervorgeht.

3. Die Benutzung des Abwasseranschlusses darf erst erfolgen, nachdem die Gesellschaft die Grundstücksentwässerungsanlage beanstandungsfrei abgenommen hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Gesellschaft keine zivilrechtliche Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.

4. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, stehen der Gesellschaft die Rechte gemäß § 7 Abs. 3 zu.

§ 7 Prüfung und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage, Anzeigepflichten, Zutritt

1. Die Gesellschaft ist berechtigt die Grundstücksentwässerungsanlage vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte, Rückstausicherungen sowie Hebe- und Förderaggregate müssen jederzeit zugänglich sein.

3. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen bzw. den Anschluss oder die Entsorgung zu verweigern.

4. Der Anschlussnehmer hat die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

a) der Verdacht besteht, dass der Betrieb ihrer Grundstücksentwässerungsanlage durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf die öffentlichen Abwasseranlage zurückwirken könnten (z.B. Verstopfung von Abwasserleitungen),

b) Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach der Anlage 1 zu diesen AEB-A nicht entsprechen,

c) sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,

d) sich die mitteilungspflichtigen Daten über abwassererzeugende Betriebsvorgänge bei Indirekteinleitungen erheblich ändern,

e) für sein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen,

f) durch Verkauf oder Teilung des Grundstücks ein neuer Anschlussnehmer Anschlussrechte und -pflichten übernimmt.

g) wesentliche Nutzungsänderungen auf dem Grundstück eintreten.

h) Die Inhaber von Gewerbe- und Industriegrundstücken haben der Gesellschaft darüber hinaus mitzuteilen, wenn erstmalig Abwasser vom Betriebsgrundstück in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, sowie falls Änderungen in der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers eintreten.

5. Den Beauftragten der Gesellschaft ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und zur Feststellung aller für die Entgeltberechnung erforderlichen Umstände während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft nach vorheriger Anmeldung ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gesellschaft ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

6. Der Anschlussnehmer hat über Veränderungen, die zur Ermittlung der Entgelthöhe für die Niederschlagswasserbeseitigung von Bedeutung sind, die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten. Der Anschlussnehmer hat der Gesellschaft insbesondere Änderungen der Größe der auf dem Grundstück bebauten und befestigten Flächen und Änderungen der Art der Flächenversiegelung anzugeben.

7. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ist die Gesellschaft berechtigt, die Berechnungsgrundlagen zu schätzen, die dann als verbindlich gelten.

§ 8 Entwässerungsentgelt

Für die laufende Benutzung der Abwasseranlagen und die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen wird ein Entwässerungsentgelt für das Einleiten, Abholen und Behandeln von

a) Schmutzwasser

b) Niederschlagswasser

c) Fäkalien aus abflusslosen Gruben

d) Klärschlamm aus Kleinkläranlagen

gemäß den jeweils gültigen Tarifen "Abwasser" (Anlage 2) der Gesellschaft erhoben. Die Tarife werden ortsüblich veröffentlicht.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entwässerungsentgeltes entsteht mit dem Tage der Inbetriebnahme des Abwasseranschlusses, der Inanspruchnahme der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen oder des Beginns der sonstigen Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anschlusskanal auf Antrag des Anschlussnehmers durch die Gesellschaft zugesetzt bzw. beseitigt worden ist oder die sonstige Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen eingestellt worden ist.

§ 9 Entgeltmaßstäbe

1. Entgeltmaßstab für die Einleitung von Schmutzwasser in die Kanalisation ist die bezogene Frischwassermenge auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades des eingeleiteten Schmutzwassers.

2. Voraussetzung für die Erhebung von Zuschlägen in Abhängigkeit des Verschmutzungsgrades ist, dass

a) das eingeleitete Schmutzwasser einen höheren Gehalt an chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) oder eine höhere Konzentration an absetzbaren Stoffen enthält als in der Anlage 1 Abs. 1 zugelassen ist, und

b) die jährliche Einleitungsmenge an Schmutzwasser mehr als 200 m³ beträgt.

3. Der Verschmutzungsgrad (CSB und absetzbare Stoffe) wird von der Gesellschaft anhand von 3 qualifizierten, nicht abgesetzten homogenisierten Stichproben ermittelt. Die Ermittlung des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) erfolgt nach der jeweils dafür gültigen DIN (derzeitig DIN 38409 - Teil 41 Ausgabe Dezember 1980), die des Gehaltes an absetzbaren Stoffen mittels Immhofftrichter bei einer Absetzzeit von 0,5 Stunden. Grundlage für die Berechnung des Verschmutzungszuschlages ist das gewichtete Mittel der Messergebnisse der 3 Proben. Die Pro-ben sind innerhalb eines Monats an verschiedenen Tagen zu verschiedenen Tageszeiten zu entnehmen. Hat ein Anschlussnehmer mehrere Einleitungsstellen wird die Beprobung und die Berechnung des Zuschlags für jede Einleitstelle gesondert vorgenommen.

4. Ergibt das Ergebnis der Messung nach Abs. 3 eine Überschreitung der Grenzwerte trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Beprobung. Vom Anschlussnehmer sind ab der Mitteilung über die Feststellung der Grenzwertüberschreitung Zuschläge gemäß Anlage 2 Abs. 1.2 zu zahlen.

5. Ändert sich der Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Schmutzwassers kann der Anschlussnehmer auf eigene Kosten eine erneute Probenahme bei der Gesellschaft beantragen oder das von einem anerkannten Labor ermittelte Analyseergebnis einer Beprobung nach den Vorschriften des Abs. 3 vorlegen. Die Gesellschaft wird anhand der Analysewerte den Zuschlag erneut berechnen und für die Entgelterhebungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigen.

6. Entgeltmaßstab für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation ist die angeschlossene bebaute und versiegelte Grundstücksfläche.

7. Entgeltmaßstab für das Abholen und Behandeln von Fäkalien aus abflusslosen Gruben und von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.

§ 10 Ermittlung des entgeltpflichtigen Frischwasserverbrauchs

1. Als entgeltpflichtige bezogene Frischwassermenge gelten alle Wassermengen, die

a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

b) zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen und Gewässern

entnommen werden.

2. Die Zuführung der in Abs. 1b genannten Wassermengen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist der Gesellschaft vorher anzuzeigen und durch Messeinrichtung der Gesellschaft nachzuweisen.

3. Werden aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen nachweislich nicht der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Anschlussnehmers bei der Bemessung der Abwasserentgelte außer Betracht. Die Menge des zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Anschlussnehmer nachzu-weisen.

a) durch das Messergebnis einer Messeinrichtung der Gesellschaft die ausschließlich die zurückgehaltene Wassermenge misst,

b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen und Gutachten von Sachverständigen, die eine zuverlässige Schätzung der Was-sermenge ermöglicht.

4. Anträge auf Absetzung zurückgehaltener Frischwassermengen aus öffentlichen Versorgungseinrichtungen werden nicht für zurückliegende Rechnungslegungen berücksichtigt.

5. Die Festlegung der Bauart, der Anzahl, der Größe und der Einbaustelle von zusätzlichen Messeinrichtungen zur Bestimmung des entgeltpflichtigen Frischwasserverbrauchs bestimmt die Gesellschaft. Diese Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und sind von der Gesellschaft oder einem zugelassenen Installationsunternehmen in Abstimmung mit der Gesellschaft zu installieren. Die Kosten der Installation trägt der Anschlussnehmer. Die Messeinrichtung wird von der Gesellschaft gestellt und bleibt deren Eigentum. Für die Bereitstellung der zusätzlichen Messeinrichtung sowie deren Eichung, Ablesung und Abrechnung wird ein jährliches Entgelt gemäß Anlage 2 erhoben. Für die Nachprüfung von Messeinrichtungen gilt §19 AVBWasserV entsprechend.

6. Anstelle der Ermittlung des entgeltpflichtigen Frischwasserverbrauchs nach Abs. 1 - 3 kann die Gesellschaft oder der Anschlussnehmer die Messung der Schmutzwassermenge durch einen Abwasserzähler der Gesellschaft verlangen. Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich dann nach der gemessene Schmutzwassermenge. Die Kosten für die Beschaffung und den Einbau der Messeinrichtung trägt derjenige der die Messung der Schmutzwassermenge mittels Messeinrichtung verlangt.

7. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung für die bezogene oder abgesetzte Wassermenge eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist das zu hoch oder zu niedrig berechnete Entgelt zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, zeigt eine Messeinrichtung nicht richtig an oder leitet ein Anschlussnehmer Wassermengen nach Abs. 1b ohne Messung ein, so ermittelt die Gesellschaft den Wasserverbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs oder des Verbrauchs vergleichbarer Anschlussnehmer durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Messeinrichtungen zur Messung der Schmutzwassermenge.

8. Wird Schmutzwasser ohne Zustimmung der Gesellschaft eingeleitet ist die Gesellschaft berechtigt die eingeleiteten Mengen zum Zwecke der Entgeltberechnung unter Beachtung der tatsächlichen Umstände zu schätzen.

§ 11 Ermittlung der entgeltpflichtigen angeschlossenen Grundstücksfläche

1. Die entgeltpflichtige angeschlossene Grundstücksfläche für die Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes wird als Summe der tatsächlich überbauten und versiegelten Grundstücksfläche ermittelt. Berücksichtigt werden nur solche Flächen von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

2. Auf grund der unterschiedlichen Wasserdurchlässigkeit der einzelnen Flächenarten gehen diese wie folgt in die Berechnung der angeschlossenen Grundstücksfläche ein:

a) Dachflächen ohne Regenwasserspeichereffekt 100 v.H.

b) Flächen aus Beton, Asphalt oder Pflaster 100 v.H.

c) Dachflächen mit Regenspeichereffekt (begrünte Dachflächen, begrünte Dachflächen von Tiefgaragen außerhalb von Gebäuden) 50 v.H. Flächen mit Schotterdeckschichten oder Rasengittersteinen 40 v.H.

d) Bebaute oder unbebaute Flächen, welche an Rückhalte- und
Versickerungsanlagen angeschlossen sind und über eine Drosseleinrichtung max 10 l/s je ha ableiten 50 v.H.

Die Gesellschaft legt technische Anforderungen an Rückhalteanlagen nach Abs. 2 Buchstabe e fest.

3. Zur Ermittlung der einzelnen angeschlossenen bebauten und versiegelten Flächenarten eines Grundstücks ist der Anschlussnehmer zur Mitwirkung und Auskunft verpflichtet. Dazu hat er innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Gesellschaft und Übergabe eines Erfassungsbogens eine schriftliche Flächengrundlagenerklärung abzugeben die alle zur Erhebung des Niederschlagsentgeltes erforderlichen Angaben enthält. Kommt der Anschlussnehmer seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, oder sind die Angaben unvollständig oder offensichtlich falsch, ist die Gesellschaft berechtigt Größe und Art der angeschlossenen Flächen selbst zu ermitteln oder zu schätzen.

4. Die Flächengrundlagenerklärung hat auch für den Rechtsnachfolger des Grundstückeigentümers bzw. Anschlussnehmers Bestand.

5. Die Flächengrundlagenerklärung ist Grundlage der Entgeltberechnung für ein Kalenderjahr. Bei Änderung der angeschlossenen Flächen und entsprechender Änderung der Flächengrundlagenerklärung werden diese bei der nächsten Entgeltberechnung berücksichtigt.

6. Veränderungen der angeschlossenen bebauten und versiegelten Flächen hat der Anschlussnehmer der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei verspäteter oder unterlassener Mitteilung, nicht erhobene Entgelte nachträglich geltend zu machen.

§ 12 Ermittlung der entgeltpflichtigen abgeholten Menge

1. Die Feststellung der entgeltpflichtigen abgeholten Mengen von Fäkalien aus abflusslosen Gruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erfolgt an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeugs.

§ 13 Entleerung der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen

1. Die Notwendigkeit der Entleerung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen ist von den Anschlussnehmern rechtzeitig - in der Regel eine Woche  vorher - bei der Gesellschaft anzumelden. Für Entleerungen an Sonn- und Feiertagen, sowie für die Verwendung überdurchschnittlicher Schlauchlängen ist ein zusätzliches Entgelt gemäß Anlage 2 zu zahlen.

§ 14 Abrechnung der Entwässerungsleistungen

1. Das Entwässerungsentgelt wird nach Wahl der Gesellschaft monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird die für die neuen Tarife maßgebliche Leistung zeitanteilig abgerechnet.

§ 15 Abschlagszahlungen

1. Wird die erbrachte Entwässerungsleistung nicht monatlich, sondern in anderen Zeitabschnitten abgerechnet, kann die Gesellschaft Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlung bemisst sich nach der erbrachten Entwässerungsleistung im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlich erbrachten Entwässerungsleistung für vergleichbare Anschlussnehmer.

2. Die nach einer Tarifänderung anfallenden Abschlagszahlungen können mit dem Vom-Hundertsatz der Tarifänderung entsprechend angepasst werden.

3. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung der Entsorgungsverhältnisse sind die zuviel gezahlten Abschläge unverzüglich zu erstatten.

4. Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderung von Abschlagszahlungen bleibt der Gesellschaft vorbehalten.

§ 16 Zahlung, Verzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung

1. Rechnungen und Abschlagszahlungen werden zu dem von der Gesellschaft angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

2. Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers kann die Gesellschaft, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, neben der Erhebung von Verzugszinsen von 5 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, die dadurch entstandenen Kosten pauschal berechnen.

3. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung ist die Gesellschaft berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Nichterfüllung der Zahlungspflicht stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß er seine Zahlungspflicht zukünftig fristgerecht nachkommt. Die Gesellschaft kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Entsorgung androhen.

4. Die Gesellschaft hat die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und der Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.

§ 17 Vorauszahlungen

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, für die Entwässerungsleistung eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der berechneten Entwässerungsleistung des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durchschnittlich berechneten Entwässerungsleistung vergleichbarer Anschlussnehmer. Macht der Anschlussnehmer glaubhaft, dass seine Einleitungsmenge wesentlich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die Gesellschaft Abschlagszahlungen, so kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Rechnungslegung verrechnet.

3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Gesellschaft auch für die Erstellung oder Änderung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen.

§ 18 Sicherheitsleistung

1. Ist der Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann die Gesellschaft in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

2. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst.

3. Ist der Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Entsorgungsverhältnis nach, so kann sich die Gesellschaft aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.

4. Die Sicherheit ist zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

5. Sicherheiten können dem Einlieferer der Empfangsbescheinigung ohne Prüfung der Empfangsberechtigung zurückgegeben werden.

§ 19 Zahlungsverweigerung

1. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur

a) soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen und

b) wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

2. Sonstige Einwendungen gegen Abrechnungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung zu erheben; ausgenommen sind Anzeigen wegen nicht offensichtlicher Mängel. Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der geforderten Entgelte bleibt unberührt.

§ 20 Entgeltschuldner

1. Der Anschlussnehmer ist zur Zahlung der jeweiligen Abwasserentgelte verpflichtet. Entgeltpflichtig ist außerdem, wer die Leistungen der öffentlichen Abwasseranlagen in Anspruch nimmt.

2. Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner.

3. Beim Wechsel des Anschlussnehmers geht die Pflicht mit Beginn des Nutzungsrechtes durch den neuen Anschlussnehmer auf diesen über. Wenn der bisherige Anschlussnehmer eine Mitteilung vom Übergang der Entgeltpflicht versäumt hat, so haftet er für die Entgelte, die für den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gesellschaft entstehen, gesamtschuldnerisch mit dem neuen Anschlussnehmer.

4. Die Entgeltpflicht entsteht, wenn das Grundstück betriebsfertig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Sie erlischt mit dem Termin, auf den die Abwasserableitung fristgerecht und schriftlich durch den Anschlussnehmer gekündigt ist oder mit dem Übergang der Entgeltpflicht und der Mitteilung des bisherigen Anschlussnehmers über diesen Sachverhalt gemäß Ziff. 3

5. Der Wechsel des Entgeltschuldners ist der Gesellschaft binnen zwei Wochen anzuzeigen.

§ 21 Haftung

1. Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadensersatz.

2. Die Anschlussnehmer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den AEB-A widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstückentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gesellschaft von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner.

§ 22 Gerichtsstand

1. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung rechtlich zulässig ist, ist der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen am Sitz der für den Anschlussnehmer zuständigen Betriebsstelle der Gesellschaft.

2. Das Gleiche gilt,

a) wenn der Anschlussnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat

b) wenn der Anschlussnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Gesellschaft verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 23 Änderungsklausel

1. Die AEB-A einschließlich Anlagen sowie die Höhe der Entwässerungsentgelte können durch die Gesellschaft mit Wirkung für alle Anschlussnehmer geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen werden öffentlich bekannt gemacht.

2. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Anschlussnehmer zugegangen und werden Vertragsinhalt

§ 24 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung tritt am Tage nach o.g. Bekanntmachung in Kraft

 

Downloads

70.3 - AEB-A Stadtwerke (148.4 KB)

zurück Seitenanfang Seite drucken