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Anlagen zu den 3. Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Prenzlau GmbH

Anlagen zu den
3. Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Prenzlau GmbH

Anlage 1 – Einleitbedingungen und –beschränkungen

1. Grundsätzliches
1.1 In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

    - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

        - die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen

          - giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden

            - Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie

              - die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung und –verwendung erschweren. Die Schlammbeseitigung und –verwendung sind erschwert, solange eine bodenbezogene Verwertung des Klärschlamms wegen der Überschreitung zulässiger Grenzwerte gemäß Klärschlammverordnung verboten ist. Zu Stoffen, die nicht eingeleitet oder eingebracht werden dürfen, gehören insbesondere:

                • Grund-, Quell- und Dränagewasser
                • Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Borsten, Lederreste
                • Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier (diese Stoffe dürfen auch nicht in zerkleinerten Zustand eingeleitet werden) Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen Teer und deren Emulsionen
                • Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut, und Molke
                • Lösungsmittel, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die  Ölabscheidung verhindern
                • Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie andere feuergefährliche, zerknallfähige und explosionsfähige Stoffe einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Wassers
                • Säuren, Laugen, (zulässiger pH-Bereich 6,5 – 9,0),Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Carbide die Acetylen bilden
                • Chemikalien die durch ihre Toxizität, Resistenz und Bioakkumulation als Gifte einzustufen sind.
                • Radioaktive Stoffe welche die in der jeweils gültigen Strahlenschutzverordnung vorgeschriebene Konzentration überschreiten.

                Abwässer, welche gefährliche Stoffe enthalten, sind vor der Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen in geeigneter Weise zu behandeln.

                Abwasser darf nur in den zugelassenen Mengen in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Stoßartige Einleitungen von Abwasser, die zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage führen, sind durch zeitlich verteilten Abfluss oder Rückhalteanlagen zu vermeiden.

                Konzentrationserniedrigung nicht gefährlicher Stoffe durch Verdünnung oder Vermischung bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Grenzwerte für gefährliche Stoffe dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.

                1.2. Schadstoffparameter

                Einleitung von Abwasser ist nicht zulässig, wenn die Schadstoffkonzentration sowie die Schadstoffkonzentration in innerbetrieblichen Abwasserteilströmen, ohne dass zusätzliche Wassermengen zu einer Verdünnung führen, folgende Grenzwerte überschreiten:

                1.2.1 Allgemeine Parameter
                a) CSB 1300 mg/l
                b) Temperatur 35 ° C
                c) pH-Wert 6,5 - 9,0
                d) Absetzbare Stoffe - nach 0,5 Stunden Absetzzeit 20 ml/l
                e) Leitfähigkeit 2000 mS/cm

                1.2.2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe nach DIN 38409 Teil 17 250 mg/l

                1.2.3. Kohlenwasserstoffe 50 mg/l
                a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l
                b) Kohlenwasserstoffe, gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l
                c) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 0,5 mg/l
                d) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,-1-,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl) 0,5 mg/l

                1.2.4. Organische halogenfreie Lösungsmittel
                Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: 5,0 g/l

                1.2.5. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
                a) Antimon (Sb) 0,5 mg/l
                b) Arsen (As) 0,5 mg/l
                c) Barium (Ba) 5,0 mg/l
                d) Blei (Pb) 1,0 mg/l
                e) Cadmium (Cd) 0,3 mg/l
                f) Chrom (Cr) 1,0 mg/l
                g) Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l
                h) Kobalt (Co) 2,0 mg/l
                i) Kupfer (Cu) 0,5 mg/l
                j) Nickel (Ni) 1,0 mg/l
                k) Selen (Se) 1,0 mg/l
                l) Silber (Ag) 0,5 mg/l
                m) Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l
                n) Zinn (Sn) 5,0 mg/l
                o) Zink (Zn) 5,0 mg/l

                1.2.6. Anorganische Stoffe (gelöst)
                a) Stickstoff aus Ammonium (NH4+N+NH3-N) 100 mg/l und Ammoniak
                b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 10 mg/l
                c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l
                d) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l
                e) Sulfat (SO4) 600 mg/l
                f) Sulfid 2 mg/l
                g) Fluorid (F) 50 mg/l
                h) Phosphorverbindungen (P) 15 mg/l

                1.2.7. Organische Stoffe
                a) wasserdampfflüchtige halogenfreie (als C6H5OH) 75 mg/l Phenole
                b) Farbstoffe nur in einer so geringen Konzentration, dass der Vorfluter nach
                Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell
                nicht mehr gefärbt erscheint.

                1.2.8. Spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe 100 mg/l
                Höhere Konzentrationen im Abwasser sowie in innerbetrieblichen Abwasserströmen bedürfen einer Vorbehandlung oder bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage der einzelvertraglichen Regelung mit der Gesellschaft.

                1.2.9.
                PFT – Perfluorierte Tenside 300 ng/l
                Summe aus den Einzelsubstanzen Perfluoroctansulfonsäure – PFOS und Perfluoroctansäure - PFOA

                2. Vorbehandlung
                2.1. Grundsätzliches

                2.1.1. Bei erforderlichen Vorbehandlungsanlagen müssen diese so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie das bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

                2.1.2. Soweit eine innerbetriebliche Vorbehandlung notwendig ist, ist sie so durchzuführen, dass die Aufsalzung des Abwassers möglichst gering bleibt und die öffentliche Abwasseranlage und deren Betrieb durch den Salzgehalt nicht beeinträchtigt wird.

                2.1.3. Sofern im Genehmigungsbescheid (eventuell Abwassereinleitungsvertrag) keine anderen Werte angegeben sind, gelten für den Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlagen in Anlage 1 im Abs.1.5. genannten Grenzwerte der Schadstoffkonzentrationen.

                2.1.4. Zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit gemäß den Auflagen der Stadtwerke Prenzlau GmbH muss im Ablauf der Vorbehandlungsanlage eine Möglichkeit zur Probenahme vorgesehen werden. Die genaue Lage des Probeentnahmepunktes ist der Stadtwerke Prenzlau GmbH mitzuteilen.

                2.1.5. Der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat durch Eigenkontrolle zu überwachen und hierdurch zu gewährleisten, dass die in Anlage 1 im Abs. 1.1 von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen und sofern im Genehmigungsbescheid keine anderen Werte angegeben sind, die vorgenannten Grenzwerte eingehalten werden.

                2.1.6. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen, das Vertretern der Stadtwerke Prenzlau GmbH auf Verlangen vorzulegen ist.

                2.1.7. In jedem Unternehmen muss eine Person bestimmt und der Gesellschaft schriftlich benannt werden, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist.

                2.1.8. Jede abwasserrelevante wesentliche Störung an den Vorbehandlungsanlagen, die bereits Auswirkungen auf den Betrieb einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage vermuten lässt, ist der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

                2.2. Abscheider
                2.2.1.
                Beim Anschluss von Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeit, Fett oder dergleichen anfallen kann, sind nach Anweisung der Stadtwerke Prenzlau GmbH zugelassene Abscheider oder sonstige Vorrichtungen, entsprechend der geltenden Bestimmungen, zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen.

                2.2.2. Die Abscheider für leicht brennbare oder zerknallfähige und für wassergefährdende Stoffe müssen mit einem Schwimmerverschluss versehen sein.

                2.2.3. Die Abscheider und Vorrichtungen müssen von dem Anschlussberechtigten in regelmäßigen / vorgeschriebenen Zeitabständen oder bei Bedarf entleert, gewartet und geprüft werden. Die Stadtwerke Prenzlau GmbH kann die Entleerungs- und Wartungszeiträume festsetzen sowie einen Nachweis fordern. Sind keine Zeiträume von der Stadtwerke Prenzlau GmbH vorgeschrieben, gelten die Normen der Abwasserreinigung.

                Anlage 2 – Tarife Abwasser

                1. Entgelte
                1.1 Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlage

                a) Grundpreis je Trinkwasseranschluss 19,72 €/Jahr (netto) bzw. 23,47 €/Jahr (brutto)

                b) Mengenpreis je m³ Schmutzwasser 1,93 €/m³ (netto) bzw. 2,30 €/m³ (brutto)

                c) Mindestmischpreis 2,39 €/m³ (netto) bzw. 2,84 €/m³ (brutto)

                Ist der nach (Grundpreis+(Menge m³ X Mengenpreis)) / Menge m³ ermittelte Mischpreis geringer als 2,39 €/m³ (netto) bzw. 2,84 €/m³ (brutto) erfolgt die Berechnung des Abwasserentgeltes als Produkt aus Menge in m³ und Mindestmischpreis.

                1.2 Zuschläge unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades
                Zuschläge in Abhängigkeit des Verschmutzungsgrades werden erhoben wenn:
                a) das eingeleitete Schmutzwasser einen chemischen Sauerstoffbedarf von mehr als 1.300 mg/l oder eine Konzentration an absetzbaren Stoffen von mehr als 20 mg/l aufweist und

                b) die jährliche eingeleitete Menge an Schmutzwasser mit erhöhten Parametern mehr als 200 m³ beträgt.
                Der Zuschlag Z erfolgt als prozentualer Aufschlag auf das Entgelt für die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage und berechnet sich für die einzelnen Verschmutzungsarten wie folgt:

                Z (in %) ((= CSB gemessen/1.300) -1) X 22,5

                Z (in %) ((= Konzentration absetzbare Stoffe gemessen/20) -1) X 5

                Die Zuschläge für den CSB-Wert und die Konzentration an absetzbaren Stoffen werden nebeneinander erhoben.

                1.3 Fäkalien und Klärschlamm aus abflusslosen Gruben, Transport

                a) Annahme von Fäkalien auf der Kläranlage 3,78 €/m³ (netto) bzw. 4,50 €/m³ (brutto)

                b) Annahme von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 13,04 €/m³ (netto) bzw. 15,52 €/m³ (brutto)
                auf der Kläranlage

                Der Transport von Klärschlamm und Fäkalien aus dem Stadtgebiet zur Kläranlage Prenzlau wird nach Wahl des Anschlussnehmers von privaten Transporteuren oder den Stadtwerken Prenzlau übernommen. Die Transportentgelte richten sich nach den jeweiligen Entgeltbedingungen des gewählten Transporteurs.

                1.4 Niederschlagswasser
                a) bei Einleitung in die Regenkanalisation 0,26 €/m³ (netto) bzw. 0,31 €/m² (brutto)

                b) bei Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation entsprechend Mengenpreis
                Schmutzwasser

                1.5 Grundpreis für zusätzliche Wassermesseinrichtung
                Grundpreis je zusätzliche Messeinrichtung 21,80 €/m³ (netto) bzw. 25,94 €/Jahr (brutto)
                2. Sondertarif
                Sondertarife können individuell mit Anschlussnehmern (z.B. für Groß- oder Saisoneinleiter)
                auf der Grundlage eines Abwassereinleitungsvertrages vertraglich
                vereinbart werden. (Mindesteinleitmenge 15.000 m³/a)

                Anlage 3 - Abwassereinleitungsverträge / Indirekteinleiterverträge

                1. Grundsätzliches
                Zur Einleitung von stärker verschmutztem Abwasser als nach Anlage 1 Abs. 1 werden zwischen der Gesellschaft und dem Anschlussnehmer grundsätzlich Abwassereinleitungsverträge abgeschlossen. Bestehende mündliche Abwassereinleitungsverträge werden durch schriftliche Verträge abgelöst.

                2. Inhalt
                Wesentliche Inhalte der Abwassereinleitungsverträge sind:
                - Art des Abwassers
                   - Beschaffenheit des Abwassers
                               - Grenzwerte wesentlicher Inhaltsstoffe
                               - Schmutzfracht und deren zeitliche Verteilung
                - Menge des Abwassers
                               - Abwassermenge je Monat
                               - Abwassermenge je Tag
                               - Abwassermenge je Stunde
                               - mittlere Abwassermenge je Tag
                               - Art und Weise der Vorbehandlung
                - Entgelt für das Abwassers
                               - in Abhängigkeit des Verschmutzungsgrades
                - Art und Weise der Einleitung
                                - Übergabeschächte, Einleitstellen
                - Sonstiges
                                - Angaben über vorhandene Eigenwasserversorgungsanlagen
                                - Festlegungen über Vorbehandlungsanlage
                                - Probenahmestelle, Messschächte, Messgeräte
                                - Art der Werkstoffrückgewinnung

                3. Pflichten und Rechte der Vertragspartner
                3.1. Treten beim Anschlussnehmer Veränderungen der Bauartzulassung des
                Grundstücks oder Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Einleitbedingungen wie z.B. Art, Menge, Beschaffenheit sowie zeitliche Verteilung des Abwassers ein, hat der Anschlussnehmer der Gesellschaft unverzüglich ein Angebot auf Vertragsänderung zu unterbreiten, zu dem die Stadtwerke Prenzlau GmbH innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen haben.

                3.2. Der Anschlussnehmer hat das Recht, bei einer nachweislichen Unterschreitung der Grenzwerte bei der Gesellschaft einen Antrag auf Vertragsänderung zu stellen.

                3.3. Der Anschlussnehmer hat der Gesellschaft auf Anforderung Angaben über die Abwassereinleitung der Folgejahre zu übergeben.

                3.4.
                Planmäßige Reparaturen und technologisch bedingte Stillstandszeiten von Anlagen der Anschlussnehmer, die Einfluss auf die Abwasserbeschaffenheit oder die Abwassermenge haben, sind bei der Gesellschaft 8 Wochen vorher anzuzeigen. Diese legen in Übereinstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Anschlussnehmer, bei gesundheitsbeeinträchtigen Abwasserinhaltsstoffen, auch in Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde, für diese Zeiten besondere Bedingungen (z.B. stufenweise Wiederinbetriebnahme, Stapelung bestimmter Abwasserarten, Entgiftung vor Ort oder in anderen dafür geeigneten Anlagen, Deponie) und befristete Grenzwerte fest.

                3.5. Ein Wechsel des Anschlussnehmers ist der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen und bedarf deren Zustimmung. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen. Der Anschlussnehmer haftet für alle Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis bis dies mit Zustimmung der Gesellschaft auf den neuen Anschlussnehmer übergegangen ist.

                3.6.
                Wird die Abwassereinleitung eingestellt, ist die Gesellschaft unverzüglich
                schriftlich zu unterrichten.

                4. Beschaffenheit des Abwassers
                4.1.
                Die Gesellschaft legt für das Abwasser des Vertragspartners im erforderlichen Umfang sowie für jede Einleitstelle bzw. Probeentnahmestelle Grenzwerte für die Abwasserinhaltsstoffe und die Art der Beprobung fest. Den Aufwand für die Beprobung trägt der Anschlussnehmer Bei gesundheitsbeeinträchtigenden Abwasserinhaltsstoffen sind die Grenzwerte mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abzustimmen.

                4.2. Bei Festlegung der Grenzwerte sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
                - Aufnahmefähigkeit der Abwasserkanäle der Stadtwerke Prenzlau GmbH
                - Technologie der Abwasserbehandlungsanlage der Stadtwerke Prenzlau GmbH zur ständigen Sicherung der Überwachungswerte für die Einleitung in das Gewässer
                - technologische und gesetzliche Anforderungen an die Art der Abwassererzeugung sowie Abwasserbehandlung beim Anschlussnehmer
                - behördliche Auflagen
                - Anforderungen an die Arbeitssicherheit für Betrieb und Instandsetzung der
                Abwasseranlage der Stadtwerke Prenzlau GmbH

                4.3. Die Bestimmungen zu den Vorbehandlungsanlagen werden durch die Anlage 1 Abs. 2 geregelt.

                4.4. Maximale tägliche Abwasserlasten als Produkt aus Maximalwert und tägliche Durchschnittsabwassermenge werden nur mit solchen Einleitern vereinbart, deren Schmutzlastenanteil an der gesamten Schmutzfracht auf der Kläranlage erheblich ist. Voraussetzung in solchen Fällen ist die kontinuierliche Aufzeichnung von Schmutzkonzentrationswerten und Mengenmessungen beim Anschlussnehmer. Der vereinbarte Grenzwert ist unabhängig vom Lastwert einzuhalten.

                4.5.
                Konzentrationserniedrigung nicht gefährlicher Stoffe durch Verdünnung oder Vermischung bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Grenzwerte für gefährliche Stoffe dürfen nicht entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.

                 

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