Anlage 1 zur DS 106-2012 (5.8 KB)
Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2012 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2013“ gemäß Anlage 1.
Anlagen:
Anlage 1:
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2013
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06, Nr. 15, S. 158) regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein dürfen. Dies gilt jedoch nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Weiterhin dürfen auch nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.
Für die Wahrnehmung dieser Möglichkeit ist die Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung notwendig.
Nach Rücksprache mit den bisherigen Antragstellern und somit mit den Hauptakteuren wurden folgende Termine für das Jahr 2013 benannt: 05.05.2013, 26.05.2013, 04.08.2013, 13.10.2013, 01.12.2013 und 15.12.2013.
Zu diesen Terminen können selbstverständlich auch andere Gewerbetreibende im Gebiet der Stadt Prenzlau ihre Geschäfte unter den in der Verordnung verankerten Voraussetzungen öffnen.
Ordnungsamt