Anlage zur DS 89-2012 (13.3 KB)
Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2012 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Jagdnutzungsordnung der Stadt Prenzlau gemäß Anlage.
Anlagen:
Jagdnutzungsordnung für die Jagdflächen der Stadt Prenzlau
Gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 9 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) entscheidet die Stadtverordnetenversammlung u.a. über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen.
Die Jagdnutzungsordnung ist den sonstigen ortrechtlichen Vorschriften zuzuordnen, da sie Bestimmungen mit Rechtsnormcharakter enthält. Darüber hinaus enthält sie in Anlage 1 Bestandteile einer Entgeltordnung.
Mit der Jagdnutzungsordnung werden die Ziele und Grundsätze der Verwaltungsjagd definiert und Regelungen zu deren Organisation festgelegt. Darüber hinaus werden die bei der Teilnahme an eine Verwaltungsjagd fälligen Entgelte rechtsverbindlich festgesetzt und in Anlage 2 Regelungen zur Entschädigung des Mehraufwands für dienstlich an der Jagd Beteiligte getroffen.
Die Stadt Prenzlau hat im Jahr 2011 mit der Aufhebung des Dienstleistungsvertrages mit dem ehemaligen Amt für Forstwirtschaft und der Übernahme des Revierförsters in den eigenen Personalbestand auch die Betreuung der Jagd wieder in die eigenen Hände genommen.
Während der Zeit der Betreuung der Jagden durch das Amt für Forstwirtschaft fand die Jagdnutzungsvorschrift des Landes Brandenburg Anwendung. Durch die geplante mittelfristige Umstellung weg von der Verpachtung von Jagdbezirken hin zur Eigenbetreuung der Verwaltungsjagden ist nunmehr eine eigene Jagdnutzungsordnung der Stadt Prenzlau erforderlich.
Die Stadt Templin hat bereits eine eigene Jagdnutzungsordnung erlassen. An diese sowie in Abstimmung mit dem Landesforstbetrieb (ehemals Amt für Forstwirtschaft Templin) orientiert sich die Jagdnutzungsordnung der Stadt Prenzlau. Soweit bekannt, sind weitere Brandenburger Städte, wie Eberswalde, Lychen oder Zehdenick, dabei, ebenfalls eigene Jagdnutzungsordnungen zu erlassen.
Hauptamt