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Beschlussvorlage 126/2014
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013

Downloads

Drucksache 126/2014 (17.9 KB)

Anlage 1 zur DS 126-2014 (6.1 KB)

Anlage 2 zur DS 126-2014 (2.5 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Änderungen der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2011 (Anlage 1).
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 82 (4) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2013 (Anlage 2).
3. Die Stadtverordnetenversammlung erteilt dem Bürgermeister der Stadt Prenzlau entsprechend § 82 (4) BbgKVerf die Entlastung für das Haushaltsjahr 2013.

Anlagen:
1 - Übersicht über die Änderungen der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2011
2 - Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 mit seinen Anlagen

Begründung

Die Stadt Prenzlau hat gemäß § 82 (1) BbgKVerf für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.

Der Jahresabschluss 2013 besteht , einschließlich der Änderungen der Eröffnungsbilanz, aus nachfolgenden Teilen:
- der Ergebnisrechnung 2013 (I)
- der Finanzrechnung 2013 (II)
- den Teilrechnungen 2013 (III)
- der Bilanz zum Stichtag 31.12.2013 (IV)
- dem Rechenschaftsbericht 2013 (V)

Dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 sind als Anlagen beigefügt:
- der Anhang (VI-1)
- die Anlagenübersicht (VI-2)
- die Forderungsübersicht (VI-3)
- die Verbindlichkeitenübersicht (VI-4)
- der Beteiligungsbericht (VI-5)

Der Kämmerer hat den Entwurf des Jahresabschlusses 2013 mit seinen Anlagen gemäß § 82 (3) BbgKVerf aufgestellt. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfer der Stadt Prenzlau wurde der Jahresabschluss dem Bürgermeister zur Feststellung vorgelegt (siehe Seite 226 des Rechenschaftsberichtes). Der Bürgermeister leitet den Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung zu.

Die Änderungen der Eröffnungsbilanz gemäß § 141 (21) BbgKVerf sind mit entsprechender Begründung in der Anlage 1 dargestellt.

Die Ergebnisrechnung 2013 weist zum 31.12.2013 einen Gesamtüberschuss in Höhe von 827,7 T€ aus.

Die Finanzrechnung 2013 weist zum 31.12.2013 einen positiven Bestand an Zahlungsmitteln in Höhe von 2.681,2 T€ aus.

Die ergebnisrelevanten Aussagen wurden im Rechenschaftsbericht (Punkt V) dargestellt.

Der Jahresabschluss 2013 mit seinen Anlagen wird den Stadtverordneten wahlweise in gedruckter oder digitaler Form zur Verfügung gestellt und ist Bestandteil dieser Drucksache.

Gesamtabschluss
Gemäß § 141 (19) BbgKVerf ist für die Stadt Prenzlau spätestens für das Haushaltsjahr 2013 ein Gesamtabschluss gemäß § 83 BbgKVerf zu erstellen. Sowohl über den geprüften Gesamtabschluss als auch über die Entlastung des Bürgermeisters hat die Stadtverordnetenversammlung bis spätestens 31.12.2013 zu beschließen.

Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein konsolidierter Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt werden, da umfangreiche inhaltliche sowie datentechnische Grundlagen noch nicht abschließend geklärt sind und nach Vorlage der Jahresabschlüsse der Beteiligungen zunächst der Beteiligungsbericht erstellt wurde.

Der § 104 (4) BbgKVerf legt fest, dass die Ergebnisse beider Prüfungen, also des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, zusammengefasst in einem Schlussbericht darzustellen sind. Der Kommentar zur BbgKVerf räumt wegen der zeitlichen Verzögerung auch die Möglichkeit getrennter Schlussprüfberichte ein. Die abschließende Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten kann danach aber erst erfolgen, wenn auch der Schlussbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses vorliegt.

Die §§ 82 bzw. 83 BbgKVerf sehen dagegen ein gesondertes Prüfverfahren mit jeweils getrennten Entlastungsverfahren vor, so dass hinsichtlich der Entlastung keine eindeutige gesetzliche Regelung vorgegeben ist.

Die Verwaltung wird den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2013 mit seinen Anlagen nach Fertigstellung unverzüglich der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorlegen und zeitgleich einen gesonderten Beschlussentwurf über die Entlastung des Bürgermeisters vorbereiten.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei
Justiziar
Rechnugsprüfungsamt

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