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Beratungsvorlage 41/2015
Zwischenmahlzeiten in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

Downloads

Drucksache 41/2015 (95.6 KB)

Anlage 1 zur DS 41-2015 (80.4 KB)

Anlage 2 zur DS 41-2015 (163.2 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die Zwischenmahlzeiten werden in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau auf der Grundlage der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE), um ein vollwertiges Frühstück und Vesper zum 01.01.2016 erweitert. Dieses Angebot gilt für alle Kinder in den Einrichtungen, wobei die Kosten auf alle Personensorgeberechtigten im Rahmen der Kitagebühren (gemäß Kita BKNV) umgelegt werden. Die Jahres-Kostenumlage bezieht sich auf einen Lieferzeitraum von 11 Monaten.
oder
2. Die Zwischenmahlzeiten werden in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau auf der Grundlage der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE), nur auf speziellen Wunsch der Personensorgeberechtigten um ein vollwertiges Frühstück und/oder Vesper erweitert. Diese Kosten werden jedoch nur auf die Personensorgeberechtigten umgelegt, die diese Versorgungsvarianten ausdrücklich wünschen. Die Zwischenmahlzeiten werden von den Personensorgeberechtigten für einen Zeitraum von jeweils 1 Jahr gewählt und für 11 Monate berechnet.
oder
3. Eine Erweiterung der Zwischenmahlzeiten in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau auf der Grundlage der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) wird nicht für notwendig erachtet. Die gegenwärtige Versorgung mit Obst, Gemüse und Getränken betrachtet die Stadtverordnetenversammlung alsausreichend und dem Wunsch der Mehrheit der Personensorgeberechtigten entsprechend.

4. In dem Fall, dass sich die Stadtverordnetenversammlung für Punkt 1 entscheidet, wird dem als Anlage 1 beigefügten Leistungsverzeichnis sowie den Bewertungskriterien für eine europaweite Ausschreibung zugestimmt.

Anlagen:
Anlage 1: Befragungsergebnis der Personensorgeberechtigten zu den Zwischenmahlzeiten
Anlage 2: Leitungsverzeichnis für die Versorgung mit Zwischenmahlzeiten (Frühstück und Vesper) in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau ab 01.01.2016

Begründung

Gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 7 KitaG hat die Kindertagesstätte den gesetzlichen Auftrag, einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag zu erfüllen. Dabei ist eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten. Der Umfang der Versorgung wird bis auf das Mittagessen vom Gesetzgeber nicht eindeutig formuliert. Dennoch sollte die Stadt Prenzlau eine Entscheidung zur zukünftigen eigenen Verfahrensweise treffen.

Gegenwärtig werden in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau Zwischenmahlzeiten am Vor- und Nachmittag angeboten. Das Angebot beinhaltet Getränke, Obst und Gemüse und entspricht den Qualitätsstandards der DGE.

Eine Erweiterung der Zwischenmahlzeiten sollte ab 2016 auf dieser Grundlage erfolgen. Dazu zählen aus Sicht der Stadtverwaltung u. a. Vollkornprodukte, Naturjoghurt, Speisequark, Wurstwaren sowie Dressings.

Nach der Variantenvorstellung in den städtischen Kindergärten, im Rahmen der durchgeführten Elternversammlungen, wurde eine Befragung der Personensorgeberechtigten durchgeführt, deren Ergebnis einrichtungsweise der Anlage 1 zu entnehmen ist.

Demnach haben sich 59,2 % aller Personensorgeberechtigten an dieser Umfrage beteiligt. 62,1 % von diesen lehnen eine Vollversorgung ab. 23,2 % möchten eine teilweise Versorgung mit Frühstück oder Versper und 14,7 % der an der Befragung teilnehmenden Personensorgeberechtigten eine Vollversorgung.

Die Kosten für die Zwischenmahlzeiten sind gemäß §17 Abs. 1 Satz 2 KitaG i. V. m. §2 Abs. 1 Buchstabe k Kita BKNV auf die Kostenbeiträge der Personensorgeberechtigten umzulegen, was die Kostenbeiträge für Krippe, Kindergarten und Hort beim Höchstsatz um ca. 20,00 € pro Monat erhöht, sofern alle Personensorgeberechtigten dazu herangezogen werden (Variante 1). Durchschnittlich könnten sich die Kosten bei Beteiligung aller Eltern auf ca. 15 € pro Monat darstellen (europaweite Ausschreibung notwendig).

Besteht ein Wunsch- oder Wahlrecht (Variante 2), würden die Kosten nur auf die Personensorgeberechtigten umgelegt werden, die eine Vollversorgung wünschen.

Der Vorteil für die Stadt Prenzlau bei der Variante 2 bestände darin, dass eine europaweite Ausschreibung nach VOL/A, die im Falle der Gesamterweiterung der Zwischenmahlzeiten für alle Personensorgeberechtigten zwangsläufig vorgeschrieben ist, entfallen würde. Nachteilig ist der höhere Fixkostenpreis pro Portion und der erhöhte Aufwand bei der Umsetzung.

Ein weiterer Nachteil der Variante 2 ist der, dass die Kinder in Klassen eingeteilt werden. Nämlich in die, die (in der Regel das Büfett-Angebot) essen dürfen und die, die es nicht dürfen. In der Praxis ist es für die Erzieherinnen und Erzieher kaum umsetzbar zu unterscheiden, wer diese neue Zwischenmahlzeit bekommt oder nicht. Dem Kind ist dies schon gar nicht vermittelbar.

Des Weiteren leidet die Qualität der pädagogischen Arbeit erheblich darunter.

Die Variante 3 würde alles beim bisherigen Verfahren belassen und es müsste gegebenenfalls erst aufgrund einer noch anstehenden richterlichen Entscheidung eine Anpassung vorgenommen werden.

Um die Kosten bei einer Erweiterung der Zwischenmahlzeiten nicht noch weiter zu erhöhen, wird der Abwasch im Krippenbereich wie jetzt auch durch die Reinigungskräfte, das Teekochen durch die Hauswarte, die Obstzubereitung durch die Erzieherinnen und Erzieher sowie der Abwasch im Kindergartenbereich durch die Kinder selbst erfolgen.

Der Hauptausschuss entscheidet darüber, welche Variante(n) der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung als Beschlussvorlage vorgelegt werden soll.

Ebenso ist darüber zu entscheiden, ob das als Anlage 2 beigefügte Leistungsverzeichnis für eine Ausschreibung von Frühstück und Vesper sowie die Bewertungskriterien so zur Anwendung kommen soll.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

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