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Beschlussvorlage 64/2015
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

Downloads

Drucksache 64/2015 (19.2 KB)

Anlage 1 zur DS 64-2015 (80.4 KB)

Anlage 2 zur DS 64-2015 (129.2 KB)

Anlage 3 zur DS 64-2015 (453.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 02.07.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)“ gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1: 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
Anlage 2: Synopse
Anlage 3: Objekte/Grabanlagen für Grabpatenschaften

Begründung

Am 12.11.2014 fand gemeinsam mit den Bestattern eine Beratung zu praktischen Fragen der Umsetzung der Friedhofssatzung statt. Insbesondere wurden dabei die Einrichtung eines weiteren „amerikanischen“ Feldes auf dem Städtischen Friedhof Prenzlau, die Bewahrung der Anonymität und die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen auf der Urnengemeinschaftsanlage diskutiert. Durch das Aufgreifen und die Umsetzung der Vorschläge aus dieser Beratung ist es erforderlich, die Regelungen der Friedhofssatzung entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen. Im Weiteren sind redaktionelle Änderungen notwendig geworden.

Die Änderungen im Einzelnen:

Zu § 1:
Da die städtische Trauerhalle auf dem kirchlichen Friedhof Seelübbe zurückgebaut wurde, steht diese nicht mehr zur Verfügung und ist für den Geltungsbereich der Friedhofssatzung zu streichen.

Zu § 11 Abs. 1 Satz 2:
Mit dem Aufstellen der zweiten Urnenwandanlage soll die Belegung dahingehend geregelt werden, dass Grabstellen nur im Todesfall erworben werden können. Durch die bisherige Formulierung „in der Regel“ könnten hinreichend begründete Anträge dazu führen, dass Grabstellen auch bereits zu Lebzeiten erworben werden können. Um den Bedarf aber ausschließlich für aktuelle Sterbefälle sichern zu können, wird die Formulierung „in der Regel“ gestrichen (Vermeidung von Reservierungen).

Zu § 11 Abs. 2 a) und § 12 Abs. 2:
Da in den letzten 10 Jahren auf dem Friedhof Prenzlau nur 9 Reihengrabstätten für Erdbestattung mit Pflanzbeet, davon in den letzten 5 Jahren nur 1 derartige Grabstelle, vergeben wurden, soll diese Grabart nicht mehr angeboten werden. Die Nutzungsrechte betragen 20 Jahre und sind nicht verlängerbar. In Schönwerder war diese Grabart gar nicht vorhanden.
Neu aufgenommen wurden in die Aufzählung die „Kinderreihengrabstätten für Erdbestattung (nur Friedhof Prenzlau). Diese fehlten bislang in § 11 Abs. 2 und waren nur in § 12 Abs. 2 a) erfasst.

Zu § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 13b (neu) und § 14 Abs. 1:
Durch die Einrichtung einer weiteren Grabart im „amerikanischen“ Stil – Wahlgrabstätten ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal – werden Änderungen in den Paragrafen 11 Abs. 2; 13 Absätze 2 und 3 bzw. Paragraf 14 Abs. 1 vorgenommen und der Paragraf 13b neu eingefügt.

Zu § 12 Abs. 4:
Das Wort „Liegefrist“ wird durch das Wort „Nutzungszeit“ ersetzt, weil es nicht demkorrekten Sprachgebrauch entspricht.

Zu § 13 Abs. 6:
Die Regelung steht im Widerspruch zu den übrigen Regeln (a-h), ist nicht praktikabel und daher zu streichen.

Zu § 13c (neu):
Ziel ist es, durch die Vereinbarung von Grabpatenschaften Zeugnisse der Kulturgeschichte von Prenzlau zu erhalten. Es befinden sich mehrere Grabanlagen auf dem Friedhof von Prenzlau, deren Nutzungsrechte abgelaufen sind und um die sich niemand mehr kümmert. Durch die Übernahme einer Grabpatenschaft erwirbt der Grabpate das Recht, diese Grabstätte für sich und seine Familie zu nutzen. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes an einer solchen Grabstätte wird nicht erhoben.

Zu § 14 Abs. 4:
Die eingefügten Regelungen zum Niederlegen von Blumen und Grabschmuck an der Urnengemeinschaftsanlage und zum Betreten dienen der Klarstellung. Um weiterhin diese sehr nachgefragte Bestattungsform im Beisein der Angehörigen anbieten zu können und gleichzeitig den anonymen Charakter dieser Grabstellenart zu gewährleisten, werden die Verhaltensweisen klar definiert. Das Niederlegen der Blumen und Grabschmuck darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle erfolgen. Das Betreten der Bestattungsflächen ist nicht gestattet.
Um den späteren finanziellen Aufwand für die Stadt Prenzlau zu reduzieren, sind für die Zukunft nur noch biologisch abbaubare Urnen für die Bestattung auf der Urnengemeinschaftsanlage zu wählen. Diese haben den Vorteil, dass sie später nicht wieder ausgegraben und entsorgt werden müssen.

Zu § 23a:
Ausnahmen sollen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu geltenden Rechtsprechung vorgenommen werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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