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Anfrage 78/2015
Erstattung von Betreuungsgebühren und Verpflegungskosten

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Drucksache 78/2015 (13.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beratung in der Stadtverordnetenversammlung am 02.07.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:
Welche Voraussetzungen sind wie zu regeln, um bei unvorhergesehenen Schließungen von Kitas und Horten in Prenzlau die Eltern von der Zahlung der Betreuungsgebühren und der Verpflegungskosten zu befreien bzw. diese zu erstatten? Ab welchem Zeitraum einer Schließung ist der Aufwand für eine solche Regelung vertretbar?

Begründung:
Wenngleich die Stadt Prenzlau dieses Mal von der unbefristeten Bestreikung der kommunalen Kitas nicht in dem Maß betroffen war, kann sich das zukünftig anders gestalten. Eltern und insbesondere berufstätige, alleinerziehende Elternteile stehen dann vor einer erheblichen Herausforderung, die Betreuung der Kinder abzusichern. Es entstehen für die Eltern in diesen Fällen mitunter sogar zusätzliche Kosten. Selbst ein Notdienst kann die Betreuung der Kinder nur zum Teil erfüllen. Gebühren und Verpflegungsgeld müssen von den Eltern dennoch in voller Höhe gezahlt werden. Die Stadt Prenzlau zahlt für den Zeitraum des Streiks keine Vergütung an die streikenden Beschäftigten.

Begründung

Antwort des Bürgermeisters:
In der Rechtsprechung wird Streik als ein „nicht von der Kommune zu vertretender Störfall“ angesehen. Demnach ist eine Rückerstattung von Kostenbeiträgen, die auf Grundlage von Kostenbeitragssatzungen gemäß § 90 Abs.1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m § 17 KitaG beruhen oder Essengeld während eines Streiks nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Leistung.

Der § 5 Abs. 2 der Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau legt eine Kostenbeitragsschuld auch bei Streik fest und schließt somit eine Rückerstattung von Kostenbeiträgen in diesem Fall aus.

Sollte die Stadt Prenzlau im Streikfall Kostenbeiträge zurückzahlen, dann erhöht sich ihr Anteil an den Kosten eines Kita-Platzes im erheblichen Maße, da zur Berechnung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand hinzu käme. Die Rückzahlung würde nicht nur gegenüber den Personensorgeberechtigten erfolgen, sondern auch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es ist zu beachten, dass der Beitrag der Personenberechtigten an den Kosten der Kindertagesstätte nur ca. 15,4 %, bei ALG II Empfängern nur ca. 2,5 % beträgt.

Die Essenbestellung kann, sofern der Streiktermin rechtzeitig bekannt ist, zwei Werktage vor Streikbeginn abbestellt werden. Ansonsten wäre das Essengeld (in diesem Fall in Höhe von 1,50 € je Portion, Tag und Kind) zu erstatten, was eine weitere Belastung des Haushaltes zur Folge hätte.

Voraussetzungen für eine Rückzahlung von Kostenbeiträgen und Essengeld wäre neben der Änderung der Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau, ein sehr großer Verwaltungsaufwand ab dem 1. Tag der Schließung von Kindertagesstätten durch Streik.

Dieser Verwaltungsaufwand würde beinhalten, dass jeder einzelne Kostenbeitragsbescheid geprüft und neu erlassen werden muss. Der einzelne Rückzahlungsbetrag ist bei den bisher wenigen Streiktagen gering und aus o. g. Gründen mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Rückzahlung von Kostenbeiträgen frühestens nach einem vollen Streikmonat angemessen.

Der Städte- und Gemeindebund hat den Kommunen empfohlen, eine streikbedingte Rückerstattung nicht vorzunehmen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

SPD/FDP-Fraktion

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