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Anfrage 79/2015
Stadtfest 2015 - Einstweilige Verfügung

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Drucksache 79/2015 (17.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beratung im Hauptausschuss am 22.06.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Fraktion DIE LINKE. Prenzlau fragt den Bürgermeister:
1. War die einstweilige Verfügung gegen die Länge des Stadtfests im Vorfeld absehbar?
Wurde die Stadt Prenzlau also wirklich von dieser Maßnahme „überrascht“?
2. Ist in der WIG über die Dauer des Stadtfestes diskutiert worden? Ist also auch über den § 10 Abs. 1, 2 und 4 LImschG (GVBI.I/14, [Nr. 32]) beraten und diskutiert worden?
3. Wurden die möglichen rechtlichen Schritte im Vorfeld vom Justiziar der Stadt bzw. durch die Verwaltungsspitze geprüft?

Begründung

Antwort des Bürgermeisters:
Frage 1:
Überraschend war für die Stadt, dass trotz einer sehr langfristigen Einbeziehung der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt Brandt dieser es dennoch für notwendig erachtete, quasi wenige Stunden vor dem Stadtfest, ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren anhängig machen zu müssen. Herr Rechtsanwalt Brandt zeigte mit Schreiben vom 23.03.2015 bei der Stadt an, dass er zwei Beschwerdeführer als betroffene Anwohner vertritt. Daraufhin erfolgte am 07.04.2015 ein Gespräch in den Räumen der Stadtverwaltung, zu dem der Zweite Beigeordnete (nicht, wie Herr Brandt in seinen Schriftsätzen behauptet, der Prozessbevollmächtigte) einlud. An diesem Gespräch nahmen neben dem Zweiten Beigeordneten auch Frau Ramm (GSM), Herr Schmidt (Amtsleiter 32) sowie Rechtsanwalt Brandt und einer der von ihm vertretenden Anwohner teil. In diesem Gespräch wurden von beiden Seiten die juristischen Grundlagen diskutiert. Außerdem unterbreitete Frau Ramm im Auftrag der Werbe- und Interessengemeinschaft Prenzlau e. V. den Anwohnern das Angebot, für die Zeit des Stadtfestes ein Hotel am Stadtrand zu beziehen. Im Ergebnis dieser Beratung bestand ein grundsätzlicher Konsens zwischen beiden Seiten, dass ab 24 Uhr eine Geräuschminderung sicherzustellen ist. Hierzu würde die GSM mit den DJs besprechen, welche anlagentechnische Möglichkeiten bestehen und ob die Organisation der Gesamtveranstaltung dementsprechend ausgerichtet werden kann. Außerdem wurde seitens der Stadtverwaltung Herrn Brandt zugesagt, dass sein Rechtsanwaltsbüro im weiteren Verfahren beteiligt wird. Auf der Basis eines entsprechenden Antrags der Werbe- und Interessengemeinschaft Prenzlau e. V. erging dann am 13.05.2015 (also über zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn!) die ordnungsbehördliche Ausnahme nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zur Durchführung dieser Veranstaltung. Der am 13.05.2015 der Werbe- und Interessengemeinschaft Prenzlau e. V. zugestellte Verwaltungsakt des Ordnungsamtes beinhaltete genau jene Regelungen, die in dem gemeinschaftlichen Gespräch am 07.04.2015 konsensual besprochen worden waren. Parallel erhielt der Prozessbevollmächtigte Herr Rechtsanwalt Brandt diesen Verwaltungsakt. Somit hatten sowohl die Beschwerdeführer als auch deren Prozessbevollmächtigte ausreichend Zeit, sich mit dem Inhalt zu beschäftigen und ggf. noch Rückfragen mit der Verwaltung zu klären. Davon machten die Beschwerdeführer und deren Prozessbevollmächtigte keinen Gebrauch, sondern sie ließen diesen Zeitraum fruchtlos verstreichen, um dann mit Eilantrag vom 28.05.2015, der erst am Freitag Mittag der Verwaltung zugestellt wurde, gegen diesen Verwaltungsakt vorzugehen. Über diesen eingereichten Eilantrag erhielt die Stadt lediglich durch das Gericht Kenntnis.
Frage 2:
Zur Vorbereitung des Stadtfestes hat die Werbe- und Interessengemeinschaft Prenzlau e. V. eine eigene Arbeitsgruppe „Stadtfest“ gegründet. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass es eine Beschwerde gab und über das Ergebnis der Beratung am 07.04.2015 in den Räumen der Stadtverwaltung informiert. Zum zweiten Satz der Frage 2 ist festzustellen, dass augenscheinlich der Fragesteller (Die Fraktion Die.Linke) und der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Brandt die gleiche nicht zutreffende Rechtsgrundlage benennen, da das von ihnen angegebene Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 Nr. 32 vom 11.07.2014 (Artikel 8) hierfür nicht einschlägig ist, da in Artikel 8 lediglich das Landesimmissionsschutzgesetz dahingehend geändert wurde, dass die Wörter „Landkreise“ und „Zweckverbände“ gestrichen wurden. Die Regelungsinhalte des § 10 (und im übrigen auch des § 11) des Landesimmissionsschutzgesetzes, die Eingang in den Verwaltungsakt der Stadtverwaltung vom 13.05.2015 gefunden haben (nämlich unter welchen Bedingungen die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen kann), waren der Werbe- und Interessengemeinschaft Prenzlau e. V. bekannt.
Frage 3:
Selbstverständlich wurden die rechtlichen Schritte im Vorfeld durch den Justiziar geprüft.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion DIE LINKE.Prenzlau

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