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Beschlussvorlage 93/2015
Aufhebung des Beschlusses über die Durchführung der 4. Änderung des Bebauungsplanes A II "Industrie- und Gewerbegebiet Nord" (nördlicher Gebietsteil) der Stadt Prenzlau (DS 101/2012)

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Drucksache 93/2015 (16.5 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der Beschluss über die Durchführung der 4. Änderung des Bebauungsplanes A II "Industrie- und Gewerbegebiet Nord" (nördlicher Gebietsteil) der Stadt Prenzlau (DS 101/2012) wird aufgehoben. Das Bauleitverfahren zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage im Gewerbegebiet Nord wird eingestellt.

Begründung

Der Vorhabenträger, die ENERTRAG Aktiengesellschaft, beabsichtigte, eine weitere Windenergieanlage (WEA) innerhalb des rechtswirksamen Bebauungsplanes A II "Industrie- und Gewerbegebiet Nord" (nördlicher Gebietsteil) in einer festgesetzten Industriefläche zu errichten. Die beabsichtigte Windenergieanlage sollte auf Teilflächen der Flurstücke 42 und 53/12 der Flur 1 der Gemarkung Prenzlau errichtet werden.

Der rechtswirksame Bebauungsplan A II setzt auf den Flächen maximal zulässige Schallleistungspegel fest. Diese Kontingente dürfen in ihrer Gesamtheit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht überschritten werden.

Der Vorhabenträger hat hierzu eine Schallimmissionsprognose in Auftrag gegeben, die zum Ergebnis kommt, dass die auf der geplanten Fläche verbleibenden Kontingente nicht ausreichen, eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die bestehenden Unternehmen im Industrie- und Gewerbegebiet genießen Bestandsschutz und dürfen in der Beanspruchung der im Bebauungsplan festgesetzten und für ihre Unternehmen erforderlichen maximal zulässigen Lärmimmissionskontingente nicht eingeschränkt werden.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden ebenfalls Einwendungen eines Unternehmens im Gewerbegebiet sowie angrenzender Bewohner vorgebracht, die in den internen Abwägungsprozess einbezogen und als wesentlich angesehen wurden.

Im Ergebnis der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange ist demnach die Einstellung des Bauleitverfahrens geboten.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

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