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Beschlussvorlage 88/2015
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau

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Drucksache 88/2015 (103.3 KB)

Anlage zur Drucksache 88/2015 (12.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 01.10.2015.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau gemäß Anlage.

 

Begründung

Mit Beschluss der DS: 23/2015 wurde die Einrichtung einer ehrenamtlichen Stelle „Ausländerbeauftragte/r der Stadt Prenzlau“ beschlossen, die durch Zustimmung zur DS: 47/2015 seit dem 08.05.2015 mit Herrn Mazierullah Qaderi besetzt ist.
Darüber hinaus sprach sich die Stadtverordnetenversammlung mit der DS: 34/2013 (Version 2) für die Gründung eines Beirates für Kinder, Jugendliche und Familien aus.
Laut § 19 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sind, sofern Beiräte oder Beauftragte vorgesehen sind, entsprechende Regelungen in die Hauptsatzung aufzunehmen. Dem wird durch das Einfügen des § 5 a und § 16 in die Hauptsatzung Folge geleistet.
Zu den weiteren Änderungen:
Zu § 10:
Die derzeitige Regelung würde eine mindestens viermalige Einberufung pro Jahr der Ortsbeiräte erfordern. Auf Grund der laut BbgKVerf begrenzten Zuständigkeit der Ortsbeiräte wäre dies wenig zielführend. Unter Beachtung der Zuständigkeiten und zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben wird nunmehr auf § 34 (1) Satz 3 BbgKVerf verwiesen, nachdem die Einberufung so oft es die Geschäftslage erfordert zu erfolgen hat.
Zu §§ 12, 13 und 15, Abs. 5:
Die Streichung des 3. Satzes ist nach jetziger Regelung notwendig, da die Einladungen der Beiräte in den Bekanntmachungskästen der Stadt Prenzlau bekannt gemacht werden müssten.
Um den Verwaltungsaufwand für die Beiräte in einem für sie überschaubaren Rahmen zu halten und in Anbetracht der in der Vergangenheit angewandten Praxis ist von einer ortsüblichen Bekanntmachung entsprechend Hauptsatzung abzusehen.
Im Weiteren ist durch die Einfügung der §§ 5 a und 16 das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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