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Beratungsvorlage 106/2015
Weitere Vorgehensweise zur Ausschreibung der Zwischenmahlzeiten in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

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Drucksache 106/2015 (19.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beratung im Hauptausschuss am 23.11.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

a) Da die erste Ausschreibung aus formellen Gründen aufgehoben werden musste, bestände nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Im Ergebnis der aufgehobenen Ausschreibung würde sich eine Gesamtsumme von ca. 489.000,00 € pro Jahr ergeben, die deutlich über der ursprünglichen Kostenschätzung liegt. Die Stadtverordnetenversammlung bleibt jedoch dabei, die damit entstehenden Kosten über die KitaBKNV auf alle Personenberechtigten umzulegen und beauftragt die Verwaltung ein Verhandlungsverfahren durchzuführen. oder

b) Es besteht bei dem sich jetzt anschließenden Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Möglichkeit, die Vergabebedingungen dahingehend zu ändern, dass nur jene Personensorgeberechtigten an den Kosten beteiligt werden, die dieses Angebot für Zwischenmahlzeiten auch wünschen (Dies bedeutet die Aufhebung der Festlegungen aus der Drucksache 56/2015). Die Verwaltung wird beauftragt, so zu verfahren. oder

c) Es erfolgt eine nochmalige Ausschreibung der Zwischenmahlzeiten ohne ausdrückliche "just in time" Forderung.

Anlagen
Ausschreibungsergebnis
Die Anlage ist nur in Papierform vorhanden.

Begründung

Gemäß Drucksache 56/2015 erfolgte eine EU-weite Ausschreibung der Zwischenmahlzeiten. Im Ergebnis der Ausschreibung gab es nur ein Angebot der Firma SODEXO. Die Angebotssumme belief sich auf 489.000,00 € (2,50 € Frühstück und Vesper, nur Vesper 1,31 €), welches eine Verdreifachung gegenüber der ursprünglichen Kostenschätzung war. Nach formeller Prüfung des Angebotes der Firma SODEXO musste dieses Angebot wegen unzulässiger Änderung an den Vergabeunterlagen gemäß § 19 EG Abs. lit. d VOL/A zwingend ausgeschlossen werden, da die Firma SODEXO sich nicht in der Lage sah, wie gefordert, die Zwischenmahlzeiten „ just in time“ anzubieten.

Die ursprüngliche Forderung in den Vergabeunterlagen nach Lieferung der Zwischenmahlzeiten „just in time“ hatte den Hintergrund, dass auch kleineren Unternehmen in der Region die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Wettbewerbsverfahren ermöglicht werden sollte. Nach dem also diese Ausschreibung erfolglos war, besteht grundsätzlich vergaberechtlich die Möglichkeit, ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben und somit in ein direktes Verhandlungsverfahren mit der Firma SODEXO als einzige Verfahrensbeteiligte einzutreten.

Somit ist zu konstatieren, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem neuen Verhandlungsverfahren mit SODEXO ein wesentlich höherer Preis als ursprünglich angenommen herauskommt. Dieser ist jedoch nach der Festlegung der Drucksache 56/2015 auf alle Personensorgeberechtigten gemäß der Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau umzulegen, unabhängig davon, ob sie laut der damaligen Umfrage Zwischenmahlzeiten wünschen oder auch nicht.
Es ist durch die Stadtverordnetenversammlung nochmals festzulegen, ob an diesem Grundsatz weiter festgehalten werden soll (Option b).

Grundsätzlich (siehe Vorschlag b) gäbe es auch die Möglichkeit, dieses Verhandlungsverfahren mit der Firma SODEXO dahingehend mit geänderten Ausschreibungsbedingungen durchzuführen, z.B. dass unter Aufhebung der Grundorientierung der Drucksache 56/2015 die Zwischenmahlzeiten nur jenen Personensorgeberechtigten angeboten werden, die das auch tatsächlich wünschen.

Sofern der Variante b) zugestimmt wird, müssten dann zwei Kostenbeitragssatzungen beschlossen werden, die paralell nebeneinander bestehen und beide Tatbestände abbilden.

Unter Reflextion der Vor- und Nachteile beider Varianten a) oder b) besteht natürlich auch grundsätzlich die Möglichkeit c), nochmals auszuschreiben ohne ausdrückliche "just in time" Forderung.

Unter Beachtung der Frist im Verhandlungsverfahren zu a) und b) und den Fristen zur Ausfertigung einer neuen Kostenbeitragssatzung unter Herstellung des Einvernehmens mit dem örftlichen Träger der öffentlichen Jugenhilfe, dem Landkreis Uckermark gemäß § 17 Absatz 3 KitaG ist davon auszugehen, dass die neuen Kostenbeitragssatzungen nicht vor Mitte 2016 in Kraft treten.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

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