direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 119/2015
Vergabe Zwischenmahlzeiten in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

Downloads

Drucksache 119-2015 (20.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 03.12.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

a) Da die erste Ausschreibung aus formellen Gründen aufgehoben werden musste,
bestände nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Im Ergebnis der aufgehobenen Ausschreibung
würde sich eine Gesamtsumme von ca. 489.000,00 € pro Jahr ergeben, die deutlich über
der ursprünglichen Kostenschätzung liegt. Die Stadtverordnetenversammlung bleibt
jedoch dabei, die damit entstehenden Kosten über die KitaBKNV auf alle
Personenberechtigten umzulegen und beauftragt die Verwaltung ein
Verhandlungsverfahren durchzuführen.
oder
b) Es besteht bei dem sich jetzt anschließenden Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb die Möglichkeit, die Vergabebedingungen dahingehend zu ändern,
dass nur jene Personensorgeberechtigten an den Kosten beteiligt werden, die dieses
Angebot für Zwischenmahlzeiten auch wünschen (Dies bedeutet die Aufhebung der
Festlegungen aus der Drucksache 56/2015). Die Verwaltung wird beauftragt, so zu
verfahren.
oder
c) Es erfolgt eine nochmalige Ausschreibung der Zwischenmahlzeiten ohne ausdrückliche
"just in time" Forderung.

Anlagen:
Offenes Verfahren nach VOL/A EG - Versorgung Zwischenmahlzeiten
Die Anlage ist nur in Papierform vorhanden.

Begründung

Gemäß Drucksache 56/2015 erfolgte eine EU-weite Ausschreibung der Zwischenmahlzeiten. Im Ergebnis der Ausschreibung gab es nur ein Angebot der Firma SODEXO. Die Angebotssumme belief sich auf 489.000,00 € (2,50 € Frühstück und Vesper, nur Vesper 1,31 €), welches eine Verdreifachung gegenüber der ursprünglichen Kostenschätzung war. Nach formeller Prüfung des Angebotes der Firma SODEXO musste dieses Angebot wegen unzulässiger Änderung an den Vergabeunterlagen gemäß § 19 EG Abs. lit. d VOL/A zwingend ausgeschlossen werden, da die Firma SODEXO sich nicht in der Lage sah, wie gefordert, die Zwischenmahlzeiten " just in time" anzubieten.

Die ursprüngliche Forderung in den Vergabeunterlagen nach Lieferung der Zwischenmahlzeiten "just in time" hatte den Hintergrund, dass auch kleineren Unternehmen in der Region die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Wettbewerbsverfahren ermöglicht werden sollte. Nach dem also diese Ausschreibung erfolglos war, besteht grundsätzlich vergaberechtlich die Möglichkeit, ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben und somit in ein direktes Verhandlungsverfahren mit der Firma SODEXO als einzige Verfahrensbeteiligte einzutreten.

Somit ist zu konstatieren, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem neuen Verhandlungsverfahren mit SODEXO ein wesentlich höherer Preis als ursprünglich angenommen herauskommt. Dieser ist jedoch nach der Festlegung der Drucksache 56/2015 auf alle Personensorgeberechtigten gemäß der Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau umzulegen, unabhängig davon, ob sie laut der damaligen Umfrage Zwischenmahlzeiten wünschen oder auch nicht. Es ist durch die Stadtverordnetenversammlung nochmals festzulegen, ob an diesem Grundsatz weiter festgehalten werden soll (Option b).

Grundsätzlich (siehe Vorschlag b) gäbe es auch die Möglichkeit, dieses Verhandlungsverfahren mit der Firma SODEXO dahingehend mit geänderten Ausschreibungsbedingungen durchzuführen, z.B. dass unter Aufhebung der Grundorientierung der Drucksache 56/2015 die Zwischenmahlzeiten nur jenen Personensorgeberechtigten angeboten werden, die das auch tatsächlich wünschen.

Sofern der Variante b) zugestimmt wird, müssten dann zwei Kostenbeitragssatzungen beschlossen werden, die paralell nebeneinander bestehen und beide Tatbestände abbilden.

Unter Reflextion der Vor- und Nachteile beider Varianten a) oder b) besteht natürlich auch grundsätzlich die Möglichkeit c), nochmals auszuschreiben ohne ausdrückliche "just in time" Forderung.

Unter Beachtung der Frist im Verhandlungsverfahren zu a) und b) und den Fristen zur Ausfertigung einer neuen Kostenbeitragssatzung unter Herstellung des Einvernehmens mit dem örftlichen Träger der öffentlichen Jugenhilfe, dem Landkreis Uckermark gemäß § 17 Absatz 3 KitaG ist davon auszugehen, dass die neuen Kostenbeitragssatzungen nicht vor Mitte 2016 in Kraft treten.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 23.11.2015 entschiedem, dass die Beratungsvorlage DS 106/2015 in eine Beschlussvorlage umzuwandeln und in der SVV am 03.12.2015 zur Abstimmung zu bringen ist.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

zurück Seitenanfang Seite drucken