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Beschlussvorlage 2/2016
Außerplanmäßige Aufwendung: Zuführung zur Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren (Prozesskosten)

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Drucksache 2/2016 (15.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 03.03.2016 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt im Rahmen des Jahresabschlusses 2014 eine außerplanmäßige Aufwendung für das Produktkonto 11102.5494300 - Zuführung zur
Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren (Prozesskosten) - in Höhe von 184.000 €.

Begründung

Gemäß § 77 (2) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i. V. m. § 48 (1) Nr. 8 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) hat die Gemeinde in erforderlicher Höhe Rückstellungen zu bilden u. a. für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren. Wie bereits im Vorfeld in den Ausschuss- und Stadtverordnetenversammlungssitzungen vom Kämmerer immer dargestellt worden ist, erfolgt dies nun im Rahmen des Jahresabschlusses 2014.

Am 25.09.2014 wurde die Stadt Prenzlau durch das Verwaltungsgericht Potsdam (Az: 10 K 4203/13) verurteilt, die Aufwendungen für die Wahrnehmung des Mittagessens in Krippen und Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß § 670 BGB zu ersetzen.

Die Stadt Prenzlau hat fristgemäß am 09.04.2015 beim Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30.11.2015 wurde die Berufung zugelassen. Eine abschließende Entscheidung in der Angelegenheit wird im Jahr 2016 erwartet.

Neben dem Kläger haben bis dato 143 weitere Personensorgeberechtigte Rückzahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 184.000 € gestellt. Sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam rechtskräftig werden, muss die Stadt Prenzlau diesen Forderungen nachkommen. Dieses Risiko soll durch Bildung einer Rückstellung in genannter Höhe ergebniswirksam dargestellt werden. Bei der Rückstellungssumme handelt es sich um die Maximalforderung, d. h. die einzelnen Anträge sind noch nicht abschließend geprüft, so dass im Ergebnis eine Verringerung dieser Forderungen möglich ist.

Durch diese Zuführung zur Rückstellung für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren im Rahmen des Jahresabschlusses verschlechtert sich das Jahresergebnis 2014 entsprechend. Die Finanzrechnung bleibt von den Buchungsvorgängen unberührt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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