Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 03.03.2016 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung benennt den Zweiten Beigeordneten der Stadt Prenzlau, Herrn Dr. Andreas Heinrich, als weiteren allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters.
Der Gesetzgeber hat mit § 56 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) vorgegeben, dass eine Gemeinde einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben muss (Stellvertretung im Amt).
Nach § 56 Abs.2, Satz 1 und 2 BbgkVerf ist diese Aufgabe dem Ersten Beigeordneten zugewiesen. Da auch dieser an der Wahrnehmung der Aufgabe gehindert sein kann, eröffnet § 56 Abs.2, Satz 3 ff. BbgKVerf die Möglichkeit, weitere allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten zu benennen. Der Gemeindevertretung, hier der Stadtverordnetenversammlung, kommt dabei die Aufgabe zu, aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten die Reihenfolge der weiteren allgemeinen Stellvertreter zu bestimmen.
Bei der Stadt Prenzlau gibt es neben dem Ersten Beigeordneten mit dem Zweiten Beigeordneten nur einen sonstigen Beigeordneten. Dieser soll mit der vorgelegten Drucksache formell als weiterer allgemeiner Stellvertreter benannt werden.
Hauptamt