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Anfrage 48/2016
Prüfbericht Haushalt 2014, 1. Teil

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Drucksache 48/2016 (13.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 12.05.2016 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Fraktion fragt den Bürgermeister:
Ist der Prüfbericht, der die SVV vom 03.03.2016 passiert hat und zu Ihrer Entlastung in Teilen geführt hat ein öffentlicher oder ein nicht-öffentlicher Bericht?
Warum sind in der öffentlich ausgelegten Variante Weißungen gegenüber dem in der SVV und ihren Ausschüssen besprochenen Prüfbericht vorgenommen worden?
Die Fraktion erwartet eine schriftliche Antwort des Bürgermeisters.

Begründung

Antwort des Rechnungspüfers:
Für den Prüfbericht ist gemäß 82 (2) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) der Rechnungsprüfer der Stadt Prenzlau zuständig. Deshalb hat der Rechnungsprüfer die Anfrage zu beantworten. Der Jahresabschluss ist, ebenso wie die Haushaltsplanung, grundsätzlich öffentlich. Das heißt aber nicht, dass der dazu notwendige Prüfbericht zwingend ebenfalls öffentlich ist.

Der § 104 (4) letzter Satz BbgKVerf lautet: „Der Schlussbericht (über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses) ist zusammen mit der Stellungnahme der Gemeindevertretung vorzulegen.“

Der § 82 (5) BbgKVerf lautet: „Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann.“
Die Anlagen zum Jahresabschluss legt der § 82 (2)BbgKVerf fest. Hierzu gehört nicht der Prüfbericht.

Somit besteht keine rechtlich zwingende Forderung den Jahresabschlussprüfbericht öffentlich bekannt zu machen.

Der Prüfbericht über den Jahresabschluss 2014 beinhaltet in wesentlichen Teilen keine schutzwürdigen Interessen Einzelner oder zwingend nichtöffentlich zu behandelnder Sachverhalte. Deshalb wurde entsprechend der Mitteilungsvorlage DS 20/2016 ein Exemplar öffentlich ausgelegt, der damit der allgemeinen Öffentlichkeit bekanntgemacht worden ist. In diesem wurden lediglich einzelne Auftragshöhen, Rechnungsbeträge und andere schutzwürdige Interessen Einzelner unkenntlich gemacht. Dies geschah in Übereinstimmung mit dem § 36 der BbgKVerf und der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau § 8 (4) in der die Gruppen von Angelegenheiten, die nicht öffentlich zu behandeln sind, festgelegt wurden.

Ebenfalls führt Fiebig in seinem Buch: „Kommunale Rechnungsprüfung“ aus: „Personenbezogene Daten und Identifizierungsmerkmale, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, sind in dem zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Bericht unkenntlich zu machen“.
Diese Verfahrensweise entspricht den Jahresrechnungsprüfungen mindestens seit 1996.

Öffentlich bekanntgemachte Prüfberichte sind i.d.R. von genereller Art (z.B. Landesrechnungshof Brandenburg) oder sehr allgemein gehalten (z.B. Prüfbericht der Stadt Schwedt, Vorlage Nr. 148/15 beschlossen in der SVV am 03.12.2015).

In der Stadt Prenzlau sind die jährlichen Prüfberichte nicht nur allgemein gehalten, sondern auch auf den konkreten Sachverhalt abgestellt. Diese Verfahrensweise soll dem besseren Verständnis dienen. Bei Veröffentlichung müssen deshalb die Datenschutzrechte beachtet werden. Datenschutz steht für das grundgesetzlich abgesicherte Recht, dass jede natürliche und juristische Person grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion DIE LINKE.Prenzlau

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