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Beschlussvorlage 75/2016
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

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Drucksache 75/2016 (20.8 KB)

Anlage 1 zur DS 75/2016 (484.3 KB)

Anlage 2 zur DS 75/2016 (146.6 KB)

Anlage 3 zur DS 75/2016 (378.5 KB)

Anlage 4 zur DS 75/2016 (572.2 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 06.10.2016 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1: Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der
Stadt Prenzlau
Anlage 2: BAB – Vorkalkulation zu Kostenbeiträgen 2017 Kitas mit Zwischenmahlzeiten
Anlage 3: Probeberechnung
Anlage 4: Synopse zur Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

Begründung

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.
Die Ausgestaltung der Erhebung der dort genannten Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. So haben die Personensorgeberechtigten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) u. a. Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Nach § 17 Abs. 2 KitaG sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG werden von den Gemeinden als Träger der Einrichtung u. a. die Elternbeiträge durch Satzung festlegt und als Gebühr erhoben. In diesem Rechtsrahmen hat die Gemeinde als Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Einnahmen durch die Kostenbeiträge der Personensorgeberechtigten entsprechen auch dem § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG, wonach die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden.

Die Änderung der Kostenbeitragssatzung erfolgt im Wesentlichen auf folgender Grundlage:

1. Der Jugendhilfeausschuss beauftragte per Beschluss die Verwaltung des Jugendamtes des Landkreises Uckermark, Einvernehmenserklärungen auf der Grundlage der am 17.11.2015 beschlossenen Grundsätze zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 17 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg abzugeben. Die Berücksichtigung der Grundsätze zur Herstellung des Einvernehmens bezieht sich vornehmlich auf das Mindesteinkommen und die Mindestbeitragshöhe.
2. Um den Eltern einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Betreuungsumfangs zu ermöglichen, wurden die Betreuungszeiten differenzierter gestaltet. Somit ist das Betreuungsangebot mehr am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet.
3. Unter Berücksichtigung der Zwischenmahlzeitversorgung (Frühstück und Vesper) ab dem 01.01.2017 und auf Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung auf Basis der Jahresrechnung 2015 wurden die Kostenbeiträge für die Personensorgeberechtigten als Vorkalkulation festgesetzt (s. Anlage 2). Daraus ergeben sich die Höchstbeiträge für Krippe, Kindergarten und Hort für den jeweils erhöhten bedingten Rechtsanspruch des 1. Kindes. Dies wiederum ist der Ausgangspunkt für die Staffelung der Kostenbeiträge in den einzelnen Betreuungsformen unter Berücksichtigung der sozialen Komponenten Einkommen, Betreuungsumfang und Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

Konkret zeigen die Probeberechnungen den Vergleich zu der zurzeit gültigen Kostenbeitragssatzung und der von der Verwaltung vorgeschlagenen Satzung (s. Anlage 3).

Die Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung (Synopse) ist der Anlage 4 zu entnehmen.

Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG im Anschluss Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Im Vorfeld wurde unser Satzungsentwurf dem Jugendamt des Landkreises Uckermark bereits vorgelegt. Daraufhin wurden auf Hinweis der Kreisverwaltung die Einkommensstufen inklusive der dazugehörigen vorgeschriebenen Mindestbeiträge von der Landkreissatzung übernommen. Damit steht grundsätzlich dem Einvernehmen durch den Landkreis Uckermark nichts im Wege.
Hierfür sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten. Die als Beschlussentwurf vorgelegte Satzung erfüllt aus Sicht der Verwaltung diese Voraussetzung (siehe auch Anlage 3, Proberechnung und Vergleich mit der neuen Entwurfssatzung Stadt Templin).
Im Krippenbereich konnten trotz Umlage der kompletten Frühstücks- und Nachmittagsversorgung bei der neuen Satzung die Gebühren stabil gehalten bzw. sogar abgesenkt werden.
Im Kindergartenbereich gibt es ab der Einkommensstufe 8 Erhöhungen von bis zu 55% in der Höchststufe K (bei 6 Stunden Betreuungszeit). Dies entspricht in etwa dem bisherigen Beitrag zuzüglich Frühstücks- und Nachmittagsversorgungskosten. Zurzeit (Stichtag 01.10.2016) sind von insgesamt ca. 389 Kindergartenkindern 156 Kinder mit mehr als 6 h Betreuung angemeldet. Davon lediglich 17, für die der Höchstbeitrag gilt. Die neue differenzierte Stundenbetreuungszeit in der neuen Satzung wird dazu führen, dass für viele Eltern die Kostenbeiträge (abgesehen von dem "Aufschlag" für Frühstück und Vesper) nicht unangemessen steigen werden.
Im Hortbereich gibt es Erhöhungen in allen Einstufungen, siehe auch hier Proberechnungen Anlage 3. Jedoch hat sich im Bereich des "Kernrechtsanspruchs" (4 Std. tägliche Betreuungszeit), der für viele Kinder die "Regelbetreuung" darstellt, der Höchstbetrag von 97,34 € auf lediglich 117,53 € erhöht. Das entspricht in etwa den Nachmittagsversorgungskosten.

Eine komplett kostenlose Kitabetreuung ist zwar die sozialverträglichste Variante, lässt sich aber aus dem Haushalt der Stadt Prenzlau so nicht finanzieren (Eigenanteil zurzeit mehr als 3 Mio. Euro). Hierzu wäre das Land Brandenburg in der Pflicht, eine entsprechende gemeinsame Lösung zu erarbeiten.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Sport und Soziales

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