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Beschlussvorlage 102/2016
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - Optionserklärung

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Drucksache 102/2016 (17.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Bürgermeister, vor dem 31. Dezember 2016 gegenüber dem Finanzamt Angermünde folgende Erklärung abzugeben:

"Hiermit erklärt die Stadt Prenzlau, gemäß § 57 Abs. 1 BbgKVerf vertreten durch den Bürgermeister, gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet."

Begründung

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst.

Bis zum Ablauf des 31.12.2015 galten juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich nicht als Unternehmer. Ausgenommen hiervon waren wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten "Betriebe gewerblicher Art" im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Nur deren Tätigkeiten unterfielen der Umsatzsteuerpflicht. Diese Verknüpfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Handelns der Stadt mit dem körperschaftsteuerlichen Begriff "Betrieb gewerblicher Art" wird zukünftig vollständig aufgegeben. Stattdessen wird entscheidend darauf abgestellt, ob

1. die Stadt auf privatrechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird und

2. - falls ein Tätigwerden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vorliegen sollte - die Besteuerung mit Umsatzsteuer gleichwohl geboten erscheint, weil andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen drohen.

Diese Neuregelung hat zur Folge, dass sich die Umsatzsteuerpflicht der Stadt zukünftig auch auf vermögensverwaltende Tätigkeiten, wirtschaftliche Tätigkeiten mit einem Umsatzvolumen unterhalb der bisherigen Wertgrenze (35.000 € p. a.) sowie sogenannte Beistandsleistungen (Amtshilfe u. dgl.), soweit nicht im Einzelfall Ausnahmeregelungen greifen, erstreckt.

Da die gesetzliche Neuregelung eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen verwendet, die bisher nicht hinreichend klar erläutert werden und angesichts der mit der Neuregelung verbundenen erheblichen Umstellungen für viele betroffene juristische Personen des öffentlichen Rechts, eröffnet § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG die Möglichkeit einer sogenannten "Optionserklärung". Diese ist zwingend bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt abzugeben und ermöglicht, den alten Rechtsstand bis längstens zum 31.12.2020 beizubehalten.

Da sich im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der gemeindlichen Tätigkeiten noch zahlreiche Fragestellungen ergeben sowie eine umfangreiche Prüfung von bestehenden Verträgen, Gebühren-/ Entgeltordnungen u. ä. erforderlich ist, wird die Abgabe der "Optionserklärung" empfohlen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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