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Beschlussvorlage 110/2016
1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2016

Downloads

Drucksache 110/2016 (22.1 KB)

Anlage zur DS 110-2016 (6.2 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die "1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2016" gemäß Anlage.

Anlagen:
1. Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahr 2016

Begründung

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06, Nr.15, S. 158) regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchsten sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Dies gilt jedoch nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Weiterhin dürfen auch nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.
Für die Wahrnehmung dieser Möglichkeit ist die Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung notwendig.
Nach Rücksprache mit den bisherigen Antragstellern und somit mit den Hauptakteuren wurden folgende Termine für das Jahr 2016 benannt: 31.01.2016, 03.04.2016, 08.05.2016, 11.09.2016, 06.11.2016 und 18.12.2016.

Die Ursprungsverordnung muss geändert werden, weil sowohl die Werbe- und Interessengemeinschaft Prenzlau e.V. als auch Edeka/Marktkauf sich aus wirtschaftlichen Gründen auf den 3. Advent (11.12.2016) als verkaufsoffenen Sonntag konzentrieren möchten.

§ 33 OBG des Landes Brandenburg sieht vor, dass ordnungsbehördliche Verordnungen, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft treten. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die vorliegende Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das öffentliche Interesse begründet sich darin, dass sowohl die Händler als auch der potenzielle Kundenkreis seit Jahren auf den 3. Advent fokussiert ist. Versehentlich wurde im Rahmen der Erarbeitung der Ursprungsverordnung der 18.12.2016 für den 3. Advent gehalten. Insofern ist im Kundeninteresse eine Korrektur des verkaufsoffenen Sonntag auf den 11.12.2016 erforderlich.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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