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Beschlussvorlage 111/2016
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen bzw. regionalen Ereignissen im Jahr 2017

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Drucksache 111/2016 (23.6 KB)

Anlage 1 zur DS 111-2016 (71.8 KB)

Anlage 2 zur DS 111-2016 (1019.5 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2016 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt vorbehaltlich der Verabschiedung des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes" (BbgLöG) im Landtag, die "Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen bzw. regionalen Ereignissen im Jahr 2017" gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Prenzlau über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von besonderen bzw. regionalen Ereignissen im Jahr 2017
Anlage 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Begründung

Bisher regelte das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen.

Zum jetzigen Zeitpunkt haben die Regierungsfraktionen bereits einen Gesetzesentwurf "Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes" in den Landtag eingebracht.

Mit diesem Gesetzesentwurf soll der § 5 Absatz 1 BbgLöG dahingehend angepasst werden, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonnund Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Daneben soll ein Absatz 2 eingefügt werden, der es aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, erlaubt, Verkaufsstellen an einem weiteren Sonn- bzw. Feiertag, jeweils in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr, zu öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind.

Dieser Gesetzesentwurf soll in seiner zweiten Lesung am 14.-16. Dezember 2016 verabschiedet werden. Ein Inkrafttreten ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes vorgesehen, sodass die Änderungen bereits für das Jahr 2017 wirken würden. Die Handelsverbände, IHK und Städte- und Gemeindebund haben sich bereits für eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes ausgesprochen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dieser Entwurf in seiner jetzigen Form verabschiedet wird.

Wie in der Vergangenheit auch, gelten diese Regelungen jedoch nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Weiterhin dürfen auch nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.

Für die Wahrnehmung dieser beiden Möglichkeiten ist wie bisher die Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung notwendig. Um auch eine entsprechende Sonntagsöffnungsmöglichkeit für Anfang 2017 zu gewähren, ist ein entsprechender Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vor dem Jahr 2017 erforderlich.

Nach Rücksprache mit den bisherigen Antragstellern und somit mit den Hauptakteuren wurden für besondere Ereignisse folgende Termine für das Jahr 2017 benannt: 05.02.2017, 02.04.2017, 11.06.2017, 01.10.2017 und 05.11.2017. Zu diesen Terminen können selbstverständlich auch andere Gewerbetreibende im Gebiet der Stadt Prenzlau ihre Geschäfte unter den in der Verordnung verankerten Voraussetzungen öffnen. Für das regionale Ereignis wurde der 10.12.2017 benannt. An diesem Tag dürfen lediglich Verkaufsstellen im Stadtkern innerhalb der historischen Stadtmauer sowie im Gewerbegebiet Süd - Einkaufszentrum Schafgrund öffnen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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