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Jagdnutzungsordnung für die Jagdflächen der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 08/2012 vom 20.12.2012, Seite 13

1. Grundsätze

1.1 Geltungsbereich

Diese Vorschrift gilt für die Verwaltung, Nutzung, Ausübung und den Betrieb der Jagd in den städtischen Eigenjagdbezirken, sofern sie als Verwaltungsjagd bewirtschaftet werden.

1.2 Ziele und Grundsätze

a) Die Jagd im Stadtwald dient der Herstellung und dem Erhalt des ökologischen Gleichgewichtes zwischen Wild und Wald. Ziel der Jagd ist die Verjüngung aller heimischen Baumarten ohne Schutzmaßnahmen und die Verhinderung übermäßiger Wildschäden. Naturnahe Waldentwicklung und Waldverjüngung hat Vorrang vor dem Erzielen hoher Jagderlöse.

b) Die Jagd im Stadtwald wird durch Begehungsscheininhaber und das die Jagd leitende Forstpersonal der Stadt Prenzlau ausgeübt. Die Begehungsscheininhaber sollen vorwiegend ortsansässig sein.

c) Für die Revierförster der Stadt Prenzlau ist die Jagd Dienstaufgabe.

2. Organisation

2.1 Leiter der Verwaltungsjagd ist der Revierförster.

2.2 In den als Verwaltungsjagd bewirtschafteten Eigenjagdbezirken ist der Revierförster für die Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich.

2.3 Die Jagd wird ausgeübt durch 

a) den Revierförster mit der Dienstaufgabe Jagd
b) die Begehungsscheininhaber mit entgeltlichem Begehungsschein
c) die Jagdgäste gegen Entgelt
d) die Begehungsscheininhaber mit unentgeltlichem Begehungsschein
e) die zur Jagdausübung vorübergehend unentgeltlich herangezogenen Jäger. 
Dazu zählen Personen die für das Erreichen der Ziele notwendig sind und über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Dies gilt insbesondere für Nachsuchen und Drückjagden.

2.4 Die Vermarktung des erlegten Wildes erfolgt durch die städtische Forstverwaltung zu marktüblichen Preisen. Erlegtes Wild ist in der Kühlzelle Guthof Blankensee abzugeben.

Anlage 1 - Entgelte
Anlage 2 - Jagdaufwandsentschädigung

Anlage 1 - Entgelte

1. Entgelte für Jagderlaubnisse (Begehungsscheine) nach 2.3 b) Jagdnutzungsordnung

Die entgeltliche Jagderlaubnis gilt für ein Jagdjahr. Sie kostet einschließlich 19 % Mehrwertsteuer in der

  • Großen Heide 595,-€
  • Kleinen Heide 476,-€

Inhaber dieser Jagderlaubnis sind berechtigt, alle Wildarten im Rahmen des Abschussplanes unentgeltlich zu erlegen.

Trophäenträger der Wildarten Damwild und Rotwild Altersklassen 3 und 4 sind mit je 200 € zu bezahlen. Dies gilt auch für Begehungsscheininhaber nach 2.3 d).

2. Entgelte für Jagdgäste nach 2.3 c) Jagdnutzungsordnung

Entgelt pro Tag mit Führung (Grundbetrag) 100 €
Entgelt pro Tag ohne Führung (Grundbetrag) 30 €
Standentgelt für Drückjagden (pro Tag) 115 €
Abschussentgelt für Rotwild männlich AK 2 300 €
Abschussentgelt für Rotwild männlich AK 3 und 4: < 5 kg 900 €
Abschussentgelt für Rotwild männlich AK 3 und 4 5 - 7 kg 2.400 €
Abschussentgelt für Rotwild männlich AK 3 und 4 7 - 9 kg 3.600 €
Abschussentgelt für Rotwild männlich AK 3 und 4 > 9 kg 5.000 €
Abschussentgelt für Damwild männlich AK 2 125 €
Abschussentgelt für Damwild männlich AK 3 und 4 < 2,5 kg 600 €
Abschussentgelt für Damwild männlich AK 3 und 4 2,5 -3 kg 900 €
Abschussentgelt für Damwild männlich AK 3 und 4 > 3 kg 1.500 €

Das Trophäengewicht wird abgekocht nach 24 Stunden ermittelt.

Abschussentgelt für Rehwild männlich AK 2 75 €
Abschussentgelt für Schwarzwild männlich AK 2 300 €

Alle Entgeltangaben sind rein netto. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer ist noch hinzuzurechnen.

3. Entgelte für Forstpersonal mit der Dienstaufgabe Jagd

Inhaber dieser Jagderlaubnis sind berechtigt, alle Wildarten im Rahmen des Abschussplanes unentgeltlich zu erlegen.

Anlage 2 - Jagdaufwandsentschädigung für Forstpersonal mit der Dienstaufgabe Jagd

1. Forstpersonal mit der Dienstaufgabe Jagd erhalten zur Abgeltung des mit der Jagd verbundenen Mehraufwands eine Jagdaufwandsentschädigung, sofern sie die Verwaltungsjagd ausüben. Voraussetzung für die Gewährung ist ein gültiger Jahresjagdschein.

2. Als Jagdaufwandsentschädigung werden gewährt:

Pro Jagdjahr pauschal 75,00 €
Pro erlegtem Stück:< 25 kg (erlegt durch Forstpersonal) 5,00 €
Pro erlegtem Stück:> 25 kg (erlegt durch Forstpersonal) 6,00 €
Pro erlegtem Stück:< 25 kg (erlegt durch Jäger nach 2.3 c) und 2.3 e)) 2,50 €
Pro erlegtem Stück:> 25 kg (erlegt durch Jäger nach 2.3 c) und 2.3 e)) 3,00 €
Monatlicher Zuschuss für Schweiß-, Vorsteh- und Stöberhunde 20,00 €
Monatlicher Zuschuss für Erdhunde (Terrier, Teckel) 10,00 €

 

Downloads

82.1 - Jagdschutzordnung (95.2 KB)

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