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Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung -

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2021 vom 10.07.2021, Seite 4

§ 1 
Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Stadtgebiet und die einzelnen Ortsteile) und den Geltungsbereich der Bebauungspläne der Stadt Prenzlau.

§ 2 
Schutzzweck

Schutzzweck dieser Satzung ist die Erhaltung des Baumbestandes, insbesondere

1. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und wegen seiner besonderen Bedeutung für den Erlebnis- und Erholungswert von Landschaften,
2. auf Grund ihrer ökologischen Funktion für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
3. wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte wild lebender Tierarten,
4. zur Abwehr schädigender Einwirkungen (u.a. Luftverunreinigung, Staub, Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas.

§ 3 
Schutzgegenstand

(1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden, wie im nachstehend bezeichneten Umfang, zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

(2) Geschützt sind Bäume:

1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm) sowie mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Stammumfang von 60 cm aufweist,
2. mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen gepflanzt wurden,
3. die als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Baugesetzbuch (BauGB) oder gemäß § 9 dieser Satzung gepflanzt wurden,
4. als gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß der §§ 17 und 18 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) (z.B. Streuobstwiesen, Alleen) und der §§ 23-30 BNatSchG (z.B. Landschaftsschutzgebiete, Biotope).

(3) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach § 39 (5) Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.

(4) Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.

§ 4 
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt nicht für:

1. Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen ab einem Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern),
2. Obstbäume, soweit diese nicht auf Streuobstwiesen stehen oder als Allee gepflanzt wurden,
3. Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume,
4. Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 des BNatSchG gefällt werden, der nach §§ 17,18 BNatSchG zugelassen worden ist,
5. zu gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung,
6. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten und Einzelgärten in einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes,
7. Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

§ 5
Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen. Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 Meter, bei Säulenformen zuzüglich 5 Meter, nach allen Seiten.

(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

1. das Kappen bzw. das Einkürzen von Kronenteilen oder der gesamten Krone von geschützten Bäumen ohne triftigen Grund (bspw. Habitatbaum, Gefahrenabwehr bei Kronenausbrüchen, Höhlungen, die die Bruchsicherheit gefährden),
2. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen an geschützten Bäumen, die diese gefährden oder schädigen können,
3. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),
4. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
5. das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden) oder Streusalz im Kronen- bzw. unbefestigten Wurzelbereich,
6. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien im Wurzelbereich,
7. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
8. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen sowie
9. das Durchtrennen von Wurzeln.

§ 6 
Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden geschützten Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(2) Nicht unter die Verbote nach § 5 (1) dieser Satzung fallen fachgerechte Pflegeschnitte und Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Baumpflege (ZTV-Baumpflege), insbesondere:

1. die Beseitigung absterbender, stark geschädigter oder abgestorbener Äste oder Kronenteile,
2. die Behandlung von Wunden,
3. die Beseitigung von Krankheitsherden,
4. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
5. die Herstellung des Lichtraumprofils an Verkehrsflächen, Kronenpflegen, Erziehungsschnitte, Pflegeschnitte an Kopfbäumen, die Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben sowie der Schnitt an Formgehölzen.

(3) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. zur Abwehr einer Gefahr für Personen und / oder zur Vermeidung von Sachschäden. Bei unaufschiebaren Maßnahmen, insbesondere bei Tiefbauarbeiten ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ anzuwenden. Die getroffenen Maßnahmen sind der Stadt Prenzlau unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind 3 Werktage nach der Mitteilung in kontrollfähigem Zustand bereitzuhalten.

(4) Die Stadt Prenzlau kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung fachgerechter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zur Herstellung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Flächen zu dulden.

§ 7 
Genehmigungen

(1) Die Stadt Prenzlau kann auf Antrag des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 5 (1) dieser Satzung genehmigen, wenn das Verbot

1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
2. dazu führen würde, dass ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.

(2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern, und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
2. von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
3. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
4. die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder
5. ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.

§ 8
Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung einer Ausnahme nach § 7 dieser Satzung sowie einer Ausnahme gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 29 BbgNatSchAG innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung ist bei der Stadt Prenzlau schriftlich und mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Baumart und Stammumfang ersichtlich sind. Die Stadt Prenzlau kann die Beibringung eines Baumgutachtens für den zu beseitigenden Baum verlangen. Nutzungsberechtigte haben die Zustimmung des Grundstückeigentümers zum Antrag nachzuweisen.

(2) Die Entscheidung über einen Antrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt, verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntgabe zu befristen. Auf begründeten Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, kann gleichzeitig bei der Stadt Prenzlau der Antrag auf Genehmigung nach § 7 dieser Satzung sowie einer Ausnahme gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 29 BbgNatSchAG gestellt werden. Die Genehmigung wird dann unter der Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung erteilt.

§ 9
Ersatzpflanzungen

(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Genehmigung nach § 7 dieser Satzung erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:

1. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 10 bis 140 cm, ist ein Laubbaum mit einem Stammumfang von 14 bis 16 cm zu pflanzen.
2. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 141 bis 250 cm, sind zwei Laubbäume (Großbaum) mit einem Stammumfang von je 14 bis 16 cm zu pflanzen.
3. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 251 cm oder mehr, sind drei Laubbäume (Großbaum) mit einem Stammumfang von je 14 bis 16 cm zu pflanzen.

(2) Die Ersatzpflanzung ist möglichst auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.

(3) Die Ersatzpflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles zu realisieren. Die durchgeführte Ersatzpflanzung ist der Stadt Prenzlau umgehend mit geeigneten Mitteln schriftlich anzuzeigen (Foto, Rechnung).

(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Bäume angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung. Sind die gepflanzten Bäume bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres zu wiederholen.

(5) Sind bereits Pflanzungen vorgenommen worden, bevor die Baumfällungen erfolgt sind, können diese bis zur Höhe des Wertes der berechneten Ersatzpflanzung angerechnet werden. Anrechenbar sind alle einheimischen und standortgerechten Baumarten, die in den letzten drei Jahren auf dem eigenen Grundstück vom derzeitigen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gepflanzt wurden.

(6) Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung verfügt, wo dieses möglich ist, kann er bei der Stadt Prenzlau beantragen, Ersatzpflanzstandorte zugewiesen zu bekommen. Die Stadt übermittelt dem Antragsteller den Standort und die Baumart(en), die der Antragsteller dort pflanzen darf. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege in den ersten 3 Jahren nach der Pflanzung übernimmt der Antragsteller. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich an die Vorgaben hinsichtlich Standort und Baumart zu halten, die Kosten für die Pflanzung, die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege zu tragen.

(7) Für natürliche oder infolge eines Naturereignisses abgestorbene Bäume wird keine Ersatzpflanzung festgelegt.

§ 10
Folgenbeseitigung

Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 5 dieser Satzung ohne Genehmigung nach § 7 dieser Satzung oder ohne Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 29 des BbgNatSchAG geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung nach § 9 dieser Satzung verpflichtet.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 BNatSchG i.V.m. § 39 BbgNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen den Verboten des § 5 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
2. der Anzeigepflicht nach § 6 (3) und § 9 (3) dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und / oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
3. entgegen § 6 (3) dieser Satzung den gefällten Baum oder entfernten Bestandteil nicht drei Werktage zur Kontrolle bereithält,
4. der Auflage nach Ersatzpflanzung und Pflege nach § 9 dieser Satzung gar nicht, nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkommt,
5. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 10 dieser Satzung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 40 des BbgNatSchAG mit einer Geldbuße bis zu 65.000 Euro geahndet werden.

§ 12
Gebühren

Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 dieser Satzung sowie der Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 29 BbgNatSchAG im Geltungsbereich dieser Satzung werden Gebühren nach Maßgabe der 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 13
Inkrafttreten

Die Lesefassung tritt am Tag nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.

 

Downloads

67.1 - Baumschutzsatzung (275.8 KB)

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