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Straßenreinigung

Ab 2017 wurden Abgabenbescheide verschickt, die auch für Folgejahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides gelten. Nachfolgend soll auf die häufigsten Fragen in den vergangenen Jahren geantwortet werden:

Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungsgebühr zustande?

Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung durch die Gemeinde. Die Straßenreinigung schließt den Winterdienst mit ein, deshalb wird in Spalte 2 des Abgabenbescheides der Begriff Straßenreinigung/Winterdienst verwendet. In der Spalte Berechnungsgrundlage ist die konkret erbrachte Leistungsart, die maßgebliche Frontlänge und die jährliche Gebühr je Meter Grundstückseite ausgewiesen. Die Höhe der Gebühr hängt von der Frontmeterlänge ab. Die Frontmeterlänge wird mit der satzungskonformen Gebühr je Frontmeter multipliziert. Eine Gebühr fällt auch an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse die Kehrmaschine oder das Räumfahrzeug einen Bogen fährt.

Wie wird die Gebühr für die Straßenreinigung ermittelt?

Gemäß § 49a Abs. 7 Straßengesetz des Landes Brandenburg (BbgStrG) dürfen höchstens 75% der (ansatzfähigen) Gesamtkosten auf die Anlieger umgelegt werden. Zu den nichtansatzfähigen Kosten zählen die Kosten für die Reinigung außerhalb geschlossener Ortslage, Kosten für die Aufstellung und Leerung der Papierkörbe, Kosten für außerplanmäßige Reinigungen (zum Beispiel nach Karnevalsumzügen, Straßenfesten, Demonstrationen und musikalischen oder kulturellen Veranstaltungen) und Kosten für die Reinigung von Sinkkästen. Die Gebühr für die Reinigung der Fahrbahn (zum Beispiel Reinigungsklasse 2 = 36 Reinigungen) wird wie folgt ermittelt:

Beispielberechnung:
64.656,93 € (Gesamtkosten) : 33.804 Frontmeter = 1,913 €/Frontmeter jährlich

Da gemäß § 49a Abs. 7 BbgStrG nur 75 % der Kosten umgelegt werden können ergibt sich eine Höchstgebühr von 1,43€/Frontmeter (1,9127 €/Frontmeter x 0,75 = 1,43 €/Frontmeter).

Wie wird die Gebühr für den Winterdienst ermittelt?

Die Gebühr für den Winterdienst auf dem Geh- und Radweg wird auf Grundlage der letzten Durchschnittswinterkosten ermittelt, diese Methodik wird aufgrund der naturgemäß schwankenden Ausgaben für den Winterdienst in der einschlägigen Rechtssprechung ausdrücklich empfohlen. Mit dieser Methodik wird eine jährliche Gebührenänderung vermieden. Ähnlich wird bei der Ermittlung der Gebühr für den Winterdienst auf der Fahrbahn verfahren, hierbei wird die durchschnittliche Anzahl der Winterdiensteinsätze herangezogen.

Warum werden Grundstücke veranlagt, die nicht unmittelbar an die Straße grenzen?

Die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf Grundstücke die nicht oder unmittelbar an die Straße grenzen (Hinterliegergrundstücke) ist zwingend vorgeschrieben. Grundgedanke ist dabei möglichst viele Grundstückseigentümer heranzuziehen, da die Straßenverschmutzung auch durch die Hinterliegergrundstücke verursacht wird.
Im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit ist diese Verfahrensweise notwendig.

Stimmt es, dass die Stadt durch die Heranziehung von Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken Straßenreinigungsgebühren doppelt kassiert?

Nein. Gäbe es keine Hinterliegergrundstücke, würde sich die Gebühr wie folgt berechnen:
Bsp.: Kosten: 200.000 € (davon 75%) umlegbar, Straßenfront: 100.000 Frontmeter
Ermittlung Gebühr:
150.000 € (200.000 € * 75%) : 100.000 Frontmeter = 1,50 €/Frontmeter

Bei Einbeziehung der Hinterlieger werden die Längen der Grundstückseiten, die einer Straße zugewandt sind und nicht unmittelbar an die Straße grenzen (zum Beispiel für alle Hinterlieger zusammen 20.000 Frontmeter) den 100.000 Frontmetern hinzu addiert. Die Gebühr berechnet sich dann folgendermaßen:
150.000 € (200.000 * 75%) : 120.000 Frontmeter = 1,25 €/Frontmeter

Wie ersichtlich, wird mit der Erfassung der Hinterliegergrundstücke nicht - wie oft fälschlicherweise angenommen - der Zweck verfolgt zusätzliche Einnahmen zu kassieren. Die Stadt erhält vielmehr denselben Betrag, nur von einer größeren Anzahl von Eigentümern. 
 
Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich weiterhin Straßenreinigungs-gebühren bezahlen?

Im Falle eines Eigentumswechsels ist nicht das Datum des Grundstücksverkaufs, sondern das Datum der Grundbuchänderung maßgeblich.

Wo ist geregelt, wer welche Straße bzw. den Gehweg zu reinigen hat?

In der Anlage zur Straßenreinigungssatzung sind die Zuständigkeiten für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst für jede einzelne Straße genau geregelt.

Was gehört zum Umfang der Reinigungspflicht?

Hierzu zählt insbesondere die Entfernung von Schmutz, Laub, Unkraut, Unrat und Streugut. Nicht zur Reinigung gehören grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (das heißt insbesondere mähen, säen und wässern). Sofern beispielsweise die Grünflächen nicht der Stadt, sondern dem Eigentümer gehören, ist dieser natürlich auch für die grünpflegerischen bzw. gärtnerischen Maßnahmen zuständig. Zur Fahrbahn gehören auch die Bushaltebuchten und Parkflächen. Zum Geh-/Radweg gehören alle Flächen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn.

Wer ist für das Entfernen des Streugutes verantwortlich?

Wer das Streugut auf die Fahrbahnen oder auf die Gehwege aufgebracht hat, ist unerheblich. Für die Beseitigung des Streugutes ist der Reinigungspflichtige (Stadt oder Grundstückseigentümer) verantwortlich. Sofern die (Sommer-)Reinigung der Fahrbahn oder des Gehweges auf den Grundstückeigentümer übertragen wurde, ist dieser auch für die Entfernung des Streugutes verantwortlich.

 

Downloads

70.1 - Straßenreinigungssatzung (346.1 KB)

70.2 - Straßenreinigungsgebührensatzung (18.5 KB)

Ansprechpartner

Frau L. Semder
SG Gebäudemanagement und Liegenschaften
SB Gebühren / Liegenschaften

Telefon: 03984 75-141
E-Mail:  oomlliegufakenstbhchufakaftentbh@prenzlau.depncj

Frau M. Zehm
SG Gebäudemanagement und Liegenschaften
SB Straßenreinigung und Grünflächen

Telefon: 03984 75-144
0175/5744384
Hotline Winterdienst: 03984 75-156
E-Mail:  oomlgrueufaknfltbhaeufakchen@tbhprenzlau.depncj

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